Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.
„Bei den neuen Beitragsbescheiden der Landwirtschaftlichen Krankenkasse kann etwas nicht stimmen.“ So dachte der ein oder andere Landwirt und sollte recht behalten. Offenbar gab es einen Rechenfehler bei der Feststellung einiger Standardeinkommenswerte. Das teilte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) Mitte März mit (top agrar berichtete). Betroffen sind Betriebe mit den Sparten Mähdrusch und Hopfen.
Pauschale Daten
Zum 1. Januar 2025 führte die SVLFG einen neuen Beitragsmaßstab ein. Danach bemessen sich die Beiträge in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht mehr am korrigierten Flächenwert, sondern am Standardeinkommen. Dieses orientiert sich ebenso wie der bisherige Flächenwert nicht am tatsächlichen Einkommen, sondern an pauschalen Daten. Die Standardeinkommenswerte wurden auf Basis von Daten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) und des Thünen-Instituts ermittelt.
Das Standardeinkommen lehnt sich an die Standarddeckungsbeiträge an. Die Zuordnung erfolgt auf Landkreisebene. Hiernach erfolgt die Einteilung in eine der 20 Beitragsklassen (BKL). Einige Landwirte rutschten dadurch in andere Beitragsklassen.
Zahlen hinterfragen
Die Berechnung des Standardeinkommens und die Zuordnung will für den einen oder anderen Landwirt aber nicht passen. „Mit 200 ha Mähdruschfläche werde ich der höchsten Beitragsklasse (20) zugeordnet“, berichtet uns ein Ackerbauer und ergänzt: „Aus eigener Erfahrung erwirtschaften 200 ha keine 111 600 € Einkommen.“ Der Landwirt vermutet, dass das KTBL den Zins- und Pachtansatz nicht korrekt ausgewiesen hat und auch nicht alle Kosten berücksichtigt wurden.
Bescheide unter der Lupe
Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) nahm einige Bescheide genauer unter die Lupe. Dabei fiel auf: „Neben den zum Teil weit über den wirklichen Einkommensmöglichkeiten erscheinenden Standardeinkommenswerten bei besonderen Anbau- und Vermarktungszweigen wie Obst, Kartoffeln, Industriegemüse und Spargel haben wir bei der Flächennutzung mitunter stark unterschiedliche Standardeinkommenswerte zwischen den Katasterarten oder auch zwischen den Landkreisen als auffällig erkannt und gemeldet“, berichtet WLV-Sozialrechtsexperte Jörg Uennigmann.
Nun prüft die Sozialversicherung sämtliche Hinweise und räumt ein, dass bei allen Betrieben mit den Sparten Mähdrusch und Hopfen aufgrund eines Rechenfehlers falsche Grundlagen angewendet wurden. Noch ist unklar, wie viele Betriebe mit diesen Katastern tatsächlich betroffen sind. Zumal der Fehler laut Uennigmann nicht bei allen auch einen Wechsel in eine andere Beitragsklasse zur Folge hat.
Korrektur noch im März
Die SVLFG wird nun alle fehlerhaften Bescheide korrigieren. Jeder, bei dem die Neuberechnung eine Änderung der Beitragsklasse zur Folge hat, erhält automatisch voraussichtlich bis Ende März einen neuen Beitragsbescheid. Die Korrektur erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2025. Die Landwirte müssen nichts unternehmen.
Widerspruch vorab prüfen
Sozialrechtsexperte Uennigmann rät: „Wer bereits gegen den ersten Bescheid Widerspruch eingelegt hat, sollte bei Vorliegen des neuen Bescheides genau prüfen, ob er auch gegen diesen Widerspruch einlegen muss.“ Das gilt besonders, wenn sich der Widerspruch gegen den ersten Bescheid gar nicht oder nicht nur auf Mähdrusch oder Hopfen bezog. Natürlich kann man auch überlegen, gegen den korrigierten Bescheid erstmalig Widerspruch einzulegen.
Hilfe gibt es in den WLV-Kreisgeschäftsstellen. Dort werden Einzelfälle weiter geprüft. „Immerhin zeigt der jetzige Fall, dass die SVLFG zu ihrer Zusage steht, im neuen System auftauchende Fehler zu beheben“, kommentiert Uennigmann.