Frage:
Wird bei der Berechnung der Beiträge zur LKK berücksichtigt, ob es sich bei meinem bewirtschafteten Land um Pachtland oder Eigentum handelt?
Antwort:
Nein. Die Kosten für die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden beim Ergänzungswert berücksichtigt. Im Rahmen der erforderlichen Standardbetrachtung werden dabei alle Mitglieder gleich betrachtet, also unabhängig davon, ob sie tatsächlich Pacht- oder Eigentumsflächen nutzen. Für Eigentumsflächen muss zwar keine Pacht gezahlt werden, aber auch sie haben ja aufgrund der Kapitalbindung und des -einsatzes einen rechnerischen Aufwand auf der Kostenseite.
Standardeinkommen statt korrigierter Flächenwert
Zum Hintergrund: Wie die Beiträge zur LKK zustande kommen, unterliegt genauen rechtlichen Vorgaben. Dabei schreibt das Gesetz die Grundsätze vor, die Satzung der jeweiligen Krankenkasse gestaltet in diesem Rahmen die Details. Das ist mit den Beschlüssen der Vertreterversammlung der SVLFG zuletzt am 13.11.2024 geschehen. Seit dem 1.1.2025 bemessen sich die Beiträge der Landwirtschaftliche Krankenkasse an einem Standardeinkommen statt wie bisher am korrigierten Flächenwert.
Für die Regelung der LKK-Unternehmerbeiträge ist gesetzlich keine Ableitung vom tatsächlichen individuellen Einkommen vorgesehen, sondern ausdrücklich eine Orientierung an einem Einkommensersatzwert. Daher arbeitet die SVLFG auch beim neuen Beitragsmaßstab „Standardeinkommen“, wie in der Vergangenheit beim korrigierten Flächenwert auch, mit pauschalen Ansätzen.
Unser Experte: Jörg Uennigmann, Sozialrechtsexperte, Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband, Münster, NRW
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