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LKK-Beiträge 2025: Wie (ehemalige) Tierhalter unnötige Mehrkosten vermeiden

Nach Einführung der neuen LKK-Beiträge müssen Tierhalter oft mehr zahlen. Unnötig viel zahlen Landwirte, die eine Reduzierung des Tierbestandes noch nicht bei der BG gemeldet haben.

Lesezeit: 2 Minuten

Ab 2025 gelten für die Beitragserhebung der Pflichtversicherung der Landwirtschaftlichen Unternehmer veränderte Grundlagen. Die SVLFG und damit die Landwirtschaftliche Krankenkasse hat als neuen Beitragsmaßstab das sog. „Standardeinkommen“ festgelegt.

Rückgriff auf Daten der Berufsgenossenschaft

Neben den Flächen werden auch die gemeldeten Tierbestände, der Standort des Betriebes und das dreijährige Mittel der Einkünfte aus den jeweiligen Produktionsrichtungen herangezogen. Dafür wird auf die gemeldeten Tiere im Kataster der Berufsgenossenschaft zurückgegriffen.

Daher ist es ab Januar 2025 noch wichtiger als bislang, dass die tatsächlich bewirtschafteten Flächen und die Tierbestände bei der Berufsgenossenschaft (BG) mit dem aktuellen Stand übereinstimmen.

Veränderungen zeitnah melden

Die Abgleichläufe mit der Invekosdatenbank und auch mit der HIT Datenbank finden immer erst zeitversetzt statt. Falls die Tierhaltung aufgegeben oder deutlich reduziert wurde, gibt es keine aktuelle Anzeige bei der BG.

Das führt ggfls. dazu, dass eine aufgegebene oder deutlich reduzierte Tierhaltung nicht bei der BG im Kataster erfasst ist. Trotz der faktischen Aufgabe der Tierhaltung werden dann noch entsprechende Beiträge zur LKK erhoben werden.

LKK-Bescheid prüfen

Wichtig: Jeder Landwirt ist selbst für eine korrekte Datenerhebung verantwortlich. Überprüfen Sie deshalb Ihren LKK-Bescheid und den gemeldeten Bestand!

Bei Veränderungen, egal ob Ab- oder Aufstockungen, sollten Landwirte dies zeitnah melden.

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