Frage:
Muss ich für eine Photovoltaikanlage GEZ-Gebühr zahlen? Gibt es einen Unterschied, wenn die PV-Anlage auf dem Wohnhaus oder auf einem Betriebsgebäude installiert ist, z.B. einer landwirtschaftlichen Halle?
Antwort:
Grundsätzlich müssen Sie für jede Betriebsstätte einen Rundfunkbeitrag zahlen, sofern sich die Betriebsstätte nicht ausschließlich innerhalb einer Wohnung befindet, für die Sie bereits einen Beitrag zahlen (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RbStV). Nicht als Betriebsstätte anzusehen sind allerdings solche Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2).
Eine gesonderte Beitragspflicht für eine PV-Anlage scheidet daher aus mehreren Gründen aus: Photovoltaikanlagen werden in der Regel zwar aus steuerrechtlichen Gründen als gesonderter Betrieb geführt, weil es sich bei den Einnahmen aus dem Betrieb um gewerbliche Einkünfte und nicht um landwirtschaftliche Einkünfte handelt. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags kommt es aber nicht auf die steuerrechtliche Unterscheidung an, sondern auf die hiervon abweichende Definition der Betriebsstätte im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
§ 6 Abs. 1 dieses Staatsvertrages bestimmt, dass mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine einheitliche Betriebsstätte gelten. Solange die PV-Anlage ebenso wie der landwirtschaftliche Betrieb von Ihnen als Einzelunternehmer betrieben wird, kommt es demnach auch nicht darauf an, ob sich die Anlage auf einem betrieblich genutzten Wirtschaftsgebäude oder auf dem Wohnhaus befindet. Entscheidend ist vielmehr nur, dass sich die Anlage auf dem selben Grundstück befindet. Dann handelt es sich stets um dieselbe „Betriebsstätte“.
Selbst wenn sich das Wohnhaus auf einem anderen Flurstück befinden sollte als die Wirtschaftsgebäude, dürfte es sich jedenfalls um zusammenhängende Grundstücke im Sinne der Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handeln. Dann ist hierfür kein gesonderter Beitrag zu zahlen.
Kein Arbeitsplatz vorhanden
Um eine gesonderte Betriebsstätte handelt es sich allerdings eigentlich, wenn die PV-Anlage von einem anderen Inhaber im Rechtssinne betrieben wird. Das wäre der Fall, wenn Sie z.B. Ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen einer Gesellschaft wie einer GbR oder KG bewirtschaften, während Sie die PV-Anlage als Einzelunternehmer betreiben. Dann scheitert letztlich trotzdem eine gesonderte Beitragspflicht für die auf dem Dach eines Gebäudes errichtete PV-Anlage. Das liegt daran, dass auf einer solchen Anlage als „Betriebsstätte“ kein Arbeitsplatz für den Betriebsinhaber oder Mitarbeiter eingerichtet ist. Denn weder der Betriebsinhaber noch ein Mitarbeiter können sich schließlich dauerhaft während der Arbeitstätigkeit auf der PV-Anlage aufhalten, schließlich befindet sich die PV-Anlage auf dem Dach eines Gebäudes. Und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) heißt es, „Ein Rundfunkbeitrag…ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten …in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist“ (§ 5 Abs. 5 Nr. 2).
Unser Experte: Dr. Dirk Schuhmacher, Fachanwalt für Agrarrecht, Meisterernst Düsing Manstetten, Münster, NRW
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