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Grundsteuerreform: Ein aktuelles Urteil lässt hoffen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Setzt das Finanzamt für die neue Grundsteuer zu hohe Werte an, dürfen Sie auf eine Korrektur pochen. Die Sache hat jedoch einen Haken.

Lesezeit: 2 Minuten

Immobilien- und Grundstücksbesitzer dürfen sich wehren, wenn die vom Finanzamt berechneten Werte deutlich über den tatsächlichen liegen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor.

Anlass sind zwei Beschwerden von Immobilieneigentümern aus Rheinland-Pfalz. Sie hatten gegen ihre Grundsteuerwertbescheide geklagt und vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht bekommen. Die Richter ließen jedoch eine Revision zu, weshalb der BFH entscheiden musste.

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Der Beschluss des obersten deutschen Finanzgerichtes fiel bereits vor einigen Wochen, nun veröffentlichten die Richter ihre Begründung.

Nur bei 40 % Abweichung und mehr

In beiden Fällen setzten die Finanzämter aus Sicht der Eigentümer zu hohe Werte an. Im ersten Fall ging es um ein in die Jahre gekommenes Haus, das die Verwaltung als modernes Mietobjekt einstufte. Im zweiten Fall stritt sich die Behörde mit einem Grundstückseigentümer um die Höhe der Bodenrichtwerte.

Die BFH-Richter entschieden: Hat das Finanzamt den Wert der Immobilie oder des Grundstücks um mindestens 40 % zu hoch eingestuft, muss eine Korrektur erfolgen. Allerdings müsse dies der Eigentümer nachweisen, beispielsweise durch ein Gutachten. Bislang ist diese Korrekturmöglichkeit im sogenannten Bundesmodell nicht vorgesehen, für das sich elf Bundesländer entschieden haben.

Kippt das Bundesmodell?

Ob dadurch die gesamte Grundsteuerreform verfassungswidrig ist, bleibt abzuwarten. Dies ließen die Richter offen. Sowohl die Bodenpreise als auch die Mietpreise, die als Grundlage für die neue Grundsteuer dienen sollen, seien vielerorts unrealistisch und deren Herleitung nicht nachvollziehbar, kommentierten Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke und Steuerzahlerbund-Präsident Reiner Holznagel den BFH-Beschluss. Sie drängen daher auf eine zeitnahe Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (BFH, Az.: II B 78/23 und 79/23).

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