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Hofübergabe 2025: Wichtige Änderungen bei den Notarkosten für Landwirte

Ab Anfang 2025 sollten die Gerichts- und Notarkosten für die Hofübergabe neu geregelt werden. Mit einigen Monaten Verspätung steht nun die Gesetzgebung kurz vor dem Abschluss.

Lesezeit: 2 Minuten

Für landwirtschaftliche Betriebe gilt im Hinblick auf die Gerichts- und Notarkosten bei Hofübergaben in der Regel ein Kostenprivileg. Konkret bedeutet das: Der Geschäftswert, von dem sich die Gebühren ableiten, berechnet sich nicht auf Grundlage des Verkehrswertes, sondern bisher auf Basis des vierfachen Einheitswertes.

In Zukunft soll sich der Geschäftswert für landwirtschaftliche Betriebe nun aller Voraussicht nach vom 0,5-fachen des neuen Grundsteuerwertes ableiten. Diese Neuregelung sollte eigentlich noch Ende letzten Jahres von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, ist jedoch aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition gar nicht mehr zur Abstimmung gekommen.

Nun hat der Bundestag am 31.1.2025 eine entsprechende Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes beschlossen. Am 21.3. soll der Bundesrat darüber entscheiden. Das Gesetz würde dann am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, das könnte eventuell schon der 1.4.2025 sein - vorausgesetzt natürlich, dass der Bundesrat zustimmt.

Wie gerechnet wird

In der Praxis berechnen sich die Notargebühren in Zukunft z.B. wie folgt: Auf Grundlage des gemäß Kostenprivilegs ermittelten Geschäftswertes ergibt sich ein bestimmter Gebührensatz. Für die Beurkundung des Übergabevertrages verlangt der Notar zum Beispiel zwei volle Gebühren aus dem Geschäftswert. So ergäbe sich bei einem Grundsteuerwert von 320.000 € ein Geschäftswert von 160.000 € und daraus dann 762 € Beurkundungskosten, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Welche Ausnahmen gelten

Von der privilegierten Bewertung gibt es zwei Ausnahmen:

  • Ist der Hof verpachtet, gilt der Verkehrswert des Hofes.

  • Ist der „Wert der Gegenleistungen“ (Wohnrecht, Barrente, Pflegepflicht, Schuldenübernahme) höher als der vierfache Einheitswert bzw. der 0,5-fache Grundsteuerwert, gilt dieser erhöhte Wert als Geschäftswert. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Übernehmer hohe Schulden übernimmt.

Neben den Notarkosten fallen übrigens meist z. B. noch Vollzugs- und Betreuungsgebühren oder Grundbuchkosten an, die sich auch auf Grundlage des Geschäftswertes berechnen.

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