Wer seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu Lebzeiten unentgeltlich an Nachfolger übergibt und Teile zurückbehalten möchte, sollte eine Regelung der bayerischen Finanzverwaltung beachten. Obwohl diese zunächst nur in Bayern gilt, könnte sie bundesweit Bedeutung erlangen, berichtet der Steuerinfodienst steuern agrar.
Buchwertfortführung bei Hofübergabe
Eine steuerfreie Übertragung ist grundsätzlich möglich, vorausgesetzt, der Nachfolger führt den Betrieb oder Betriebsteile zum Buchwert fort. Die Finanzverwaltung hat nun die Kriterien für diese Buchwertfortführung präzisiert.
Für eine steuerfreie Übergabe müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übertragen werden, es gibt jedoch Ausnahmen. Denn die Finanzverwaltung erkennt auch die Übergabe eines Teilbetriebes an, das heißt, auch die Übertragung eines Teilbetriebes des Hofes kann steuerfrei sein.
Wichtig ist jedoch:
Bis zu 10 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen dürfen vom Übergeber zurückbehalten werden. Übersteigt der zurückbehaltene Anteil diese Grenze, gefährdet dies die Steuerbefreiung.
Bei der 10 %-Grenze müssen alle zum Betriebsvermögen gehörenden, im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden landwirtschaftlichen Flächen berücksichtigt werden. Die Nutzungsart der Flächen ist irrelevant. Es spielt also keine Rolle, ob Sie Flächen aktiv bewirtschaften, verpachten oder brach liegen lassen.
Bei Wirtschaftsgebäuden, wie Ställen oder Scheunen, kommt es darauf an, ob diese für den Betrieb und Erhalt des Betriebes notwendig sind oder nicht. Bei einem reinen Ackerbaubetrieb gehört ein Stall nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, eine Scheune hingegen möglicherweise schon. Bei einem Viehhalter ist ein Stall zweifelsohne eine wesentliche Voraussetzung für den Betrieb.
Inventar und Tiere zählen nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, unabhängig von der Betriebsform.
Innerhalb eines Forstbetriebs können einzelne forstwirtschaftliche Flächen als eigenständige Teilbetriebe gelten. Dies basiert auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes, wonach die Übertragung einer zusammenhängenden Waldfläche als selbstständiges Forstrevier möglich ist.
Wichtig: Haben Sie vor dem 1.1.2025 weniger als 90 % Ihrer gesamten landwirtschaftlichen Eigentumsflächen, jedoch mindestens 90 % der selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Eigentumsflächen übertragen, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Dazu muss Ihr Übernehmer aber beim Finanzamt angeben, dass er den Betrieb in sein Betriebsvermögen aufnimmt und zu Buchwerten weiterführt (BayLfSt, Verfügung v. 8.10.2024, S 2180.2.1-10/13 St3).
Ratgeber Hofübergabe
Was Sie bei der Hofübergabe alles beachten sollten, finden Sie auch in unserem neuen Ratgeber: