Weil das Bundesverfassungsgericht die alten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt hatte, musste nicht nur die gesetzliche Abfindung der Höfeordnung angepasst werden, sondern auch die Hofübergabe-Kosten in §48 des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) neu geregelt werden.
Für Hofstelle und zugehörigem Wohnteil
Mit einigen Monaten Verspätung haben zunächst der Bundestag und am 21.März jetzt auch der Bundesrat das entsprechende Gesetz verabschiedet. Grob gesagt, sollen sich die Gerichts- und Notarkosten bei der Übergabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil in Zukunft am 0,5- Fachen des neuen Grundsteuerwerts des Betriebes orientieren. Bislang wurde auf Basis des vierfachen Einheitswertes gerechnet.
Im Ergebnis bleibt es also auch in Zukunft bei den bisher schon bestehenden Kostenprivileg für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Gerichts- und Notarkosten bei Hofübergaben. Bei anderen Unternehmern berechnet sich die entsprechenden Kosten nämlich in der Regel auf Grundlage des Verkehrswertes.
Wann das Gesetz in Kraft tritt
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft, wann genau bleibt abzuwarten.
Diese Neuregelung sollte eigentlich noch Ende letzten Jahres von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, ist jedoch aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition gar nicht mehr zur Abstimmung gekommen.