Gegen einen Steuerbescheid müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Sonst wird der Bescheid rechtskräftig. Kommt das Dokument per Post, gilt es nun aber erst am vierten Tag nach dem Datum des Poststempels als bekannt gegeben. Bisher war es der dritte Tag.
Die Finanzbehörden passen sich damit den neuen Regeln der Deutschen Post an. Seit ein paar Monaten müssen 95 % der Briefe am dritten Werktag beim Empfänger ankommen. Bisher war die Post angehalten, mindestens 80 % der Briefe am ersten und 95 % bis zum zweiten Werktag zuzustellen.
Für Landwirte, die Steuerbescheide elektronisch erhalten, gelten dieselben Fristen wie bei der Postzustellung. Auch hier verlängert sich die Frist auf vier Tage.
Wichtig:
Maßgeblich ist das Datum auf dem Poststempel.
Endet eine Frist an einem Wochenende oder Feiertag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag um 24 Uhr.
Einsprüche gegen Steuerbescheide sind innerhalb eines Monats möglich. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.
Ein Beispiel:
Das Finanzamt verschickt am Montag, 3. März 2025, einen Steuerbescheid per Post. Dieser gilt vier Tage später – am Freitag, den 7. März 2025 – als zugestellt. Fällt der 7. März auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, endet die Frist um 24 Uhr des folgenden Werktags. Das wäre Montag, der 10.3.2025. Die einmonatige Einspruchsfrist läuft in unserem Beispiel bis Donnerstag, den 10. April 2025.