Zum Jahreswechsel gibt es wieder einen ganzen Strauß von neuen Anforderungen im Agrar- und Steuerrecht. Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Die Ausführungen zu den steuerlichen Änderungen finden Sie hier, die agrarrechtlichen Anpassungen folgen am Freitag.
Umsatzsteuerpauschalierung
Ab dem 6.12.2024 wurde der Pauschalsatz für die pauschalierenden Betriebe von derzeit 9,0 % auf 8,4 % abgesenkt, und zwar nur für die verbleibenden wenigen Tage des Kalenderjahres 2024. top agrar hat dazu ausführlich berichtet. Eine gegenüber dem Bundesfinanzministerium (BMF) geforderte Regelung zur Verhinderung des unverhältnismäßigen Mehraufwandes liegt bislang nicht vor. Ab 1.1.2025 wird der Pauschalsatz dann für das Kalenderjahr 2025 weiter abgesenkt auf 7,8 %.
Ab 1.1.2025 wird das BMF außerdem ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung aufgrund der gesetzlichen verankerten Berechnung umzusetzen.
Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen
Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt die Freigrenze für die Steuerbefreiung bis zu einer maximal zulässigen Bruttoleistung von 30 kW(peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit einheitlich für alle Gebäudearten.
E-Rechnung kommt
Ab 1.1.2025 müssen alle inländischen Unternehmer untereinander (B2B-Geschäftsverkehr) in der Lage sein, die neue elektronische Rechnung zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren. Um den Übergang zu erleichtern, gibt es für das Ausstellen von E-Rechnungen Übergangsfristen: bis Ende 2026 dürfen für Umsätze unter den Unternehmen weiterhin Papierrechnungen oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (z.B. im pdf-Format), ausgestellt werden.
Ab 2027 sind alle Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz (2026) von mehr als 800.000 € verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen. Ab 2028 müssen dann alle inländischen Unternehmer, unabhängig von der Umsatzhöhe, elektronische Rechnungen mit dem neuen Format an inländische Geschäftspartner ausstellen. Hingegen sind Rechnungen an private Endverbraucher nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.
Aufbewahrungspflicht für Rechnungen sinkt
Die bisher 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Rechnungen ist auf acht Jahre abgesenkt worden und steht im Zusammenhang mit der Absenkung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelegen. Dies gilt alle Rechnungen und Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist zum 1.1.2025 noch nicht abgelaufen ist.