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Neue Steuerpläne: Kommt das Aus für Pauschalierer bei 7,8 % Vorsteuer?

Die Regierung will den Vorsteuersatz für Pauschalierer von 9 auf 7,8 % senken. Was das für Ackerbauern, Milchvieh- und Sauenhalter bedeutet, haben wir für Sie nachgerechnet.

Lesezeit: 5 Minuten

Die Bundesregierung bleibt dabei: Noch in diesem Jahr will sie den Pauschalierungssatz von 9 % auf 8,4 % senken. Ab dem 1. Januar 2025 soll er 7,8 % betragen. Bereits im vergangenen Jahr gab es Pläne, den Satz zu Jahresbeginn 2024 auf 8,4 % zu senken, aber wegen der Bauernproteste legte die Regierung das Vorhaben zunächst auf Eis.

Nun will sie die Reduktion nachholen und hat dazu im Jahressteuergesetz entsprechende Vorschriften aufgenommen. Der Satz von 8,4 % soll direkt mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Das wird vermutlich im Herbst, womöglich sogar erst im Dezember der Fall sein. Am 1. Januar 2025 sinkt der Wert dann auf 7,8 %.

Zum Jahresende wechseln

Erste Berechnungen mit dem Satz von 8,4 % legten bereits nahe, dass es für die meisten Pauschalierer knapp werden könnte. Damit stellt sich die Frage: Lohnt sich die Pauschalierung mit einem Satz von 7,8 % überhaupt noch? Oder ist ein Wechsel zu Jahresbeginn 2025 in die Regelbesteuerung vorteilhafter?

Annika Frank von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat anhand von Beispielrechnungen für Ackerbauern, Schweine- und Milchviehhalter die Auswirkungen der verschiedenen Steuersätze kalkuliert.

Grundlage für die Berechnungen sind Durchschnittsdaten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen aus den letzten fünf Jahren. Beachten Sie deshalb: Verändern sich die Marktleistung, also Ferkelerlös und Schlachttiererlös, sowie das Preisniveau der Direktkosten, ändern sich entsprechend die Höhe der Direktkostenfreien Leistung und der mögliche Pauschalierungsvorteil.

Schweinehalter: Die Daten für die Beispielkalkulationen stammen aus den Unternehmerkreis-Auswertungen der Kammer. Die durchschnittliche Betriebsgröße umfasst 310 Sauen, 1.700 Ferkelaufzucht- und 1.850 Mastplätze. Die Verkaufserlöse lagen bei 65 € für schwere Ferkel und 1,65 €/kg Schlachtgewicht.

Ein Vergleich der Direktkostenfreien Leistung je Tier bzw. Platz von optierenden und pauschalierenden Landwirten zeigt, dass sowohl Mäster als auch Ferkelerzeuger aktuell von der Pauschalierung profitieren (Übersicht 1). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Satz auf 7,8 % sinkt – auch wenn der Vorteil gegenüber Optierern deutlich kleiner ausfällt.

Schwieriger wird es, wenn man alle Kosten berücksichtigt, also auch die Ausgaben für den Stall und sonstige vorsteuerbelastete Festkosten in die Kalkulation aufnimmt. Ferkelerzeuger haben bereits jetzt mit 9 % einen Nachteil gegenüber ihren optierenden Betrieben; Mäster einen hauchdünnen Vorteil. Sinkt der Satz auf 7,8 %, fahren alle Betriebe Verluste ein.

Zum Verhängnis werden der Pauschalierung vor allem die Gebäudekosten. Optierende Landwirte können sich – anders als Pauschalierer – die Vorsteuer für die Investition erstatten lassen und haben dadurch in unseren Beispielen einen finanziellen Vorteil.

Wer alle Kosten berücksichtigt, macht Verluste

Milchviehhalter: Ein anderer Produktionszweig, ähnliche Ergebnisse: Wer lediglich die Direktkostenfreien Leistungen als Maßstab heranzieht, sollte die Pauschalierung wählen – auch wenn der Satz von 9 auf 7,8 % sinkt (für einen Betrieb mit 130 Kühen bei einer Milchleistung von 9.800 kg und einem Nettomilchpreis von 36 Cent/kg).

Wer jedoch seine Kosten für die Gebäude, vorsteuerbelastete sonstige Fixkosten usw. berücksichtigt, hat zwar aktuell noch einen Pauschalierungsvorteil von 10 €/Kuh und Jahr. Bei 7,8 % ist hingegen die Regelbesteuerung lukrativer.

Ackerbau: Bei Ackerbauern mit kompletter Fremdvermarktung des Getreides ist das Ergebnis ähnlich. Die durchschnittliche Betriebsgröße der Betriebe in den Berechnungen lag bei 120 ha. Betrachtet man die Direktkostenfreien Leistungen je Hektar, ergeben sich für pauschalierende Betriebe Vorteile – sowohl mit 9 % als auch mit 7,8 % Vorsteuer.

Kommen die Ausgaben für die Gebäude und sonstige Festkosten hinzu, schmilzt der Vorteil dahin: Bei 9 % beträgt der Vorteil gegenüber regelbesteuerten Betrieben 8 €/ha , bei 7,8 % wird aus dem Plus ein Minus von 12 €/ha.

Was Sie vor einem Wechsel berücksichtigen sollten

Ziehen Sie einen Wechsel zur Regelbesteuerung in Frage, sollten Sie vorher aber noch folgende Punkte bedenken:

  • Die Regelbesteuerung ist mit mehr Aufwand als die Pauschalierung verbunden. Sie müssen vierteljährlich oder bei größeren Umsätzen sogar monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und die angemeldeten Beträge überweisen. Zudem müssen Sie eine zusammenfassende Jahreserklärung abgeben. Bei der Regelbesteuerung können Steuerberater helfen, allerdings sollten Landwirte den eigenen Aufwand nicht unterschätzen. Hinzu kommen die Mehrausgaben für den Steuerberater, die je nach Größe des Betriebes, zwischen 1.500 € und 3.000 €/Jahr liegen können.

  • Ein beliebiges Hin- und Herspringen zwischen den beiden Steuermethoden ist nicht erlaubt. Wenn Sie sich freiwillig für die Regelbesteuerung entscheiden, sind Sie mindestens fünf Jahre daran gebunden.

  • Pauschalierende Landwirte können noch bis zu zehn Tage nach Ablauf eines Kalenderjahrs beim Finanzamt bekannt geben, dass sie ab diesem Jahr zur Regelbesteuerung wechseln wollen. Das Umsatzsteuergesetz schreibt zwar keine bestimmte Form für die Bekanntgabe des Wechsels vor. Steuerexperten raten Landwirten aber, die sogenannte Optionserklärung schriftlich beim Finanzamt einzureichen.

  • Wer die Pauschalierungsgrenze von aktuell 600.000 € Nettoumsatz im Gesamtunternehmen (maßgeblich ist das Kalenderjahr, nicht Wirtschaftsjahr, nur steuerfreie Umsätze, also ohne Miet- und Pachteinkünfte, Zuschüsse, Betriebsprämie oder Grundstücksverkäufe) überschreitet, hat keine Wahl und muss zwangsläufig in die Regelbesteuerung. Immerhin gilt für diese Fälle nicht die Fünf-Jahres-Frist. Sobald Sie in einem Jahr die 600.000-Euro-Grenze wieder unterschreiten, steht der Pauschalierung im folgenden Jahr nichts mehr im Wege. Steuerberater sind von dem Hin- und Her allerdings wenig begeistert.

  • Wenn Sie sich zu einem Wechsel durchringen, dann müssen Sie Ihre Käufer/Abnehmer informieren. Erhalten Sie nach wie vor Rechnungen oder Gutschriften mit dem Pauschalierungssatz oder stellen selbst solche aus, schulden Sie die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer und müssen diese ggf. zzgl. Zinsen an das Finanzamt zahlen.

    Steuerberater Felix Reimann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster

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