Frage:
Ich habe Getreide an die Baywa verkauft und warte noch auf die Auszahlung des Geldes. Jetzt habe ich Angst, dass ich darauf sitzen bleibe. Wie sieht es aus, wenn ich zeitgleich bei der Baywa gekauftes Saatgut und Pflanzenschutzmittel noch nicht bezahlt habe: Kann ich das dann verrechnen lassen?
Antwort:
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie Ihre eigene Forderung aus dem Getreideverkauf gegen die Forderung der BayWa AG oder BayWa Agrarhandel GmbH aus der Lieferung von Saatgut/Dünger/Pflanzenschutzmittel aufrechnen.
Die Aufrechnung ist in den §§ 387 ff. BGB geregelt. Voraussetzung für die Aufrechnung sind danach grundsätzlich zwei gegenseitige und gleichartige Forderungen. Gleichartigkeit bedeutet, dass der Gegenstand der Leistung gleich sein muss, beispielsweise zwei auf Geld gerichtete Forderungen – das ist hier der Fall. Erklären Sie die Aufrechnung, muss die Forderung der Baywa, gegen die Sie aufrechnen wollen, fällig sein.
Aufrechnungsverbot in den Geschäftsbedingungen?
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals ein Aufrechnungsverbot enthalten ist. Dieses sieht vor, dass der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann. Das bedeutet, sobald die Baywa Ihre Forderung aus der Getreidelieferung bestreitet, ist die Möglichkeit einer Aufrechnung ausgeschlossen. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein. Insbesondere wenn die Baywa nach der Ablieferung entsprechende Schreiben mit der jeweils festgestellten Getreidemenge und -qualität oder sogar eine Gutschrift übersandt hat, spricht dies für ein Anerkenntnis der Forderung.
Suchen Sie das Gespräch
Nehmen Sie am besten Kontakt mit dem jeweils zuständigen Ansprechpartner bei der Baywa auf. Schlagen Sie ihm vor, dass Sie die Forderungen gerne gegeneinander verrechnen möchten. Erfahrungsgemäß sind auch Unternehmen wie die Baywa an einer einvernehmlichen Lösung interessiert und bereit, offene Forderungen in vorstehendem Sinn miteinander zu „verrechnen“.
Erklärung der Aufrechnung
Sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, also eine sogenannte Aufrechnungslage besteht, bedarf es für eine wirksame Aufrechnung noch einer Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB). Die Aufrechnungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung (hier der Baywa), also ein einseitiges Rechtsgeschäft. D.h., die Erklärung wird erst dann wirksam, wenn sie der Baywa auch zugegangen ist. Die Erklärung ist grundsätzlich formfrei möglich; aus Beweiszwecken empfiehlt es sich jedoch, die Aufrechnung schriftlich zu erklären und sich den Zugang der Erklärung von der Baywa schriftlich bestätigen zu lassen. Haupt- und Gegenforderung müssen hinreichend individualisiert und bestimmt sein, d.h. Sie müssen genau bezeichnen, welchen Betrag Sie der Baywa woraus schulden und welchen Betrag die Baywa Ihnen für das Getreide schuldet (am besten unter Bezeichnung des jeweils zugrunde liegenden Kontrakts).
Das Bestehen einer Aufrechnungslage und der Zugang der Aufrechnungserklärung führen sodann dazu, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB: „Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.“).
Unsere Expertin: Carola Fischer, Rechtsanwältin, Geiersberger, Glas & Partner mbB, Rostock, Mecklenburg-Vorpommern
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