Wenn Ihnen ein nahestehendes Familienmitglied oder ein Freund ein Darlehen zu einem Zinssatz gewährt, der nicht den marktüblichen Konditionen entspricht, wertet das Finanzamt dies als gemischte Schenkung, die steuerpflichtig sein kann. Stellen Sie sich vor, Ihr Bruder leiht Ihnen 100.000 € bei einem Zinssatz von 1 %. Dieser Zinssatz liegt deutlich unter dem marktüblichen Niveau, weshalb der Fiskus von einer gemischten Schenkung ausgeht.
Zinsvorteil führt zu Schenkungsteuer
Um den Schenkungsanteil zu ermitteln, berechnet das Finanzamt den Zinsvorteil. Falls kein marktüblicher Zinssatz vorliegt, darf das Finanzamt von einem Durchschnittszinssatz von 5,5 % ausgehen. Haben Sie mit Ihrem Bruder einen Zinssatz von 1 % vereinbart, beträgt der Zinsvorteil somit 4,5 %. Ohne eine festgelegte Rückzahlungsdauer berechnet der Fiskus den Nutzungsvorteil gemäß dem Bewertungsgesetz mit dem 9,3-fachen des Jahresvorteils. In diesem Fall würde dies zu einer Schenkung von 41.580 € führen (100.000 € x 4,5 % Zinsvorteil = 4.500 € x 9,3 = 41.850 €). Da der Schenkungsfreibetrag für Geschwister bei 20.000 € liegt, müssten daher noch auf 21.850 € Schenkungsteuer gezahlt werden.
Nachweis kann Steuerlast verringern
Empfehlung: Stellen Sie sicher, dass Sie den marktüblichen Zinssatz zum Zeitpunkt der Kreditvergabe nachweisen können. Dann ist das Finanzamt verpflichtet, diesen statt der 5,5 % heranzuziehen, was die Steuerlast verringert. Wenn Sie dem Finanzamt beispielsweise nachweisen können, dass ein vergleichbares Darlehen zu diesem Zeitpunkt bei den Banken vor Ort zu einem Zinssatz von 2,5 % angeboten wurde, verringert sich der Zinsvorteil auf nur 1,5 % und die Schenkung beläuft sich auf 13.950 € (100.000 € x 1,5 % Zinsvorteil = 1.500 € x 9,3 = 13.950 €). Dank des Schenkungsfreibetrags von 20.000 € zwischen Geschwistern müssten Sie in diesem Fall keine Schenkungsteuer zahlen, darauf weist der Informationsdienst "Steuern agrar" hin (BFH, Urteil vom 31.7.2024, Az.: II R 20/22).