Viele Landwirte erbringen mittlerweile freiwillige Tierwohlleistungen und bekommen eine entsprechende Entlohnung dafür. Wie diese zu versteuern sind, musste der Bundesfinanzhof in folgendem Fall entscheiden:
Eine Putenmästerin beteiligte sich an einem Programm zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischproduktion. Sie verpflichtete sich, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Kriterien zu erfüllen, einschließlich zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für die Tiere, eines größeren Platzangebots sowie der Überwachung des Stallklimas und des Tränkenwassers. Für ihre Bemühungen erhielt sie eine Vergütung von einem Unternehmen.
Vorsteuer ziehen erlaubt?
Die Landwirtin pauschalierte ihre Umsätze aus dem Betrieb der Putenmast. Die Tierwohl-Zahlungen unterwarf sie der Regelbesteuerung und machte abziehbare Vorsteuerbeträge geltend. Das passte dem Finanzgericht nicht und erkannte die gezogene Vorsteuer nicht an. Es war der Ansicht, dass die von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge für Eingangsleistungen angefallen seien, die unmittelbar der Produktion der Tiere, d. h. dem späteren, der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Ausgangsumsatz „Verkauf der Schlachttiere“ zuzuordnen seien.
BFH entscheidet zur Durchschnittssatzbesteuerung
Dagegen ging die Landwirtin vor. Der Bundesfinanzhof entschied aber: Die im Rahmen des Programms erbrachten Tierwohl-Leistungen sind ebenfalls Umsätze, die der Pauschalierung unterliegen. Die freiwilligen Maßnahmen sind Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit und tragen zur Fleischproduktion bei. Deshalb gelten die pauschalen 10,7 %.
Weitere Prüfung durch das Finanzgericht
Der Fall ist damit jedoch noch nicht ganz entschieden. Darauf weist der Informationsdienst Steuern agrar hin. Der BFH hat den Fall zum Finanzgericht zurück verwiesen. Es geht darum, ob die Landwirtin in diesem Fall für ihre Leistungen überhaupt die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden kann. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, gilt nicht mehr der normale Steuersatz, sondern der Durchschnittssatz.
Allerdings darf die Klägerin in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das Finanzgericht hatte bisher jedoch nicht geprüft, ob die Landwirtin in ihren Rechnungen die Steuer nach dem normalen Steuersatz ausgewiesen hatte. Ohne diese Informationen kann der BFH nicht entscheiden, ob die Landwirtin aufgrund falscher Rechnungsangaben eine zusätzliche Steuerschuld hat (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.8.2024, Az.: V R 15/23).