Frage:
Wir betreiben als Familie eine Biogasanlage als GmbH & Co.KG. Diese hat einen Schlepper, der in den Papieren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 40 km/h eingetragen ist. Mit welcher Fahrerlaubnis darf mein Azubi diesen Schlepper fahren? Oder sollten wir den Schlepper besser auf unter 40 km/h drosseln?
Antwort:
Ausschlaggebend für die Fahrerlaubnisklassen L und T sind die definierten land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Neben den üblichen Einsätzen in lof Betrieben fallen darunter auch Transporte von z. B. Silomais vom Acker zur „gewerblichen“ Biogasanlage oder Gärreste von der „gewerblichen“ Biogasanlage zum Acker. Lesen Sie dazu das Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Den Download finden Sie hier. Andere gewerbliche Transporte, z. B. die Beförderung von Erde, Sand oder Baumaterialien für einen Bauunternehmer, sind keine lof Zwecke und somit ist die Führerscheinklasse C/CE erforderlich!
Schlepper besser drosseln?
Für Ihren Schlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 40 km/h ist die Klasse T erforderlich. Hier gilt ein Mindestalter von 18 Jahren für den Fahrer. Bei einer Drosselung des Traktors auf 40 km/h bbH können Führerscheininhaber der Klasse T schon mit 16 Jahren den Schlepper fahren. Ebenso kann das Fahrzeug mit der Klasse L ab 16 Jahren gefahren werden. Allerdings ist bei der Klasse L darauf zu achten, dass im Anhängerbetrieb - auch mit angehängten Arbeitsgeräten - die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten wird.
Eine Drosselung des Traktors auf 40 km/h bbH hat beim Einsatz für die gewerbliche Biogasanlage wichtige Vorteile, da viele gesetzliche Ausnahmen zum Tragen kommen:
Es ist keine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich.
Sie sind nicht mautpflichtig.
Sie brauchen keinen Fahrtenschreiber (zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten).
Darüber hinaus muss der 40er-Traktor nur alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung (TÜV).
Unser Experte: Martin Vaupel, Berater Landtechnik, Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Oldenburg, Niedersachsen
Haben auch Sie eine Leserfrage? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Schicken Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com