Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".
Noch 19 Wochen: Ab 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer. Dann muss auch die Umlage zur Landwirtschaftskammer (LWK) neu berechnet und das Gesetz geändert werden.
Neue Grundsteuer und Kammerumlage
Die Kammerumlage wird nach dem Einheitswert des Betriebes berechnet. Aber diesen gibt es bald nicht mehr. Denn ab 2025 gilt der neue sogenannte „Grundsteuerwert“. Hinzukommt, dass aufgrund des neuen Bewertungsverfahrens Betriebsleiter- und das Altenteilerwohnhaus künftig der Grundsteuer B unterliegen und hierfür keine Umlage zur Landwirtschaftskammer mehr fällig ist.
Hintergrund: Der bisher in die Bewertung einbezogene Wohnteil und der dazu gehörende Grund und Boden fallen aus der Bemessungsgrundlage für die Umlage.
Was folgt daraus?
In NRW gibt es insgesamt rund 440.000 wirtschaftliche Einheiten (WE) des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. In etwa 55.000 WE sind auch Wohnteile (Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung) erfasst. Diese Lücke muss kompensiert werden. „Bei einer angestrebten gleichbleibenden Höhe des Umlagevolumens – in Nordrhein-Westfalen rund 26 Mio. € pro Jahr – führt dies zu einer Umverteilung auf alle Umlagezahlenden“, bestätigt eine Sprecherin der Oberfinanzdirektion NRW.
Steigt die Umlage?
Grundsteuer und Kammerumlage sind betriebsindividuell. Das hat zur Folge, dass sowohl die Grundsteuerwerte als auch der Umlagebeitrag zur LWK künftig überwiegend durch die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der Betriebe bestimmt wird. Ab welchem Grundsteuerwert Betriebe zukünftig eine Umlage zahlen müssen, lässt sich derzeit aber nicht sagen. Auch ein Sprecher des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) teilt auf Anfrage mit, dass vor den Beratungen in den Gremien der Selbstverwaltung zur Höhe des Umlagesatzes keine Aussage getroffen werden kann.
Die Höhe des Umlagesatzes wird letztendlich in der Haushaltssatzung der LWK festgelegt, über die im Rahmen der Selbstverwaltung zunächst in den Ausschüssen zu beraten und danach von der Hauptversammlung zu beschließen ist. Da mit der Reform der Grundsteuer neue Grundstückswerte festgelegt werden, erachtet das MLV einen Vergleich der Höhe des Umlagesatzes vor der Grundsteuerreform mit der künftigen Höhe für nicht sinnvoll. Denn es haben sich die Bezugsgröße und damit die Rahmenbedingungen für die Höhe des Umlagesatzes verändert.
Eine Einordnung: Aktuell wird die Umlage festgestellt und erhoben, wenn der Einheitswert (alt) der WE einen Mindestbetrag von 750 € übersteigt (§ 8 UmlG alt). Beim Umlagesatz von derzeit 9,5 ‰ beträgt die Umlage 7,13 €. Die 750 € Einheitswert werden bereits mit 1 ha eines 40er Bodens landwirtschaftlicher Nutzfläche erreicht. Der entsprechende Grundsteuerwert (neu, etwa 10-mal höher) für einen 40er Boden liegt bei rund 7700 €. Bei „angestrebter gleichbleibender Höhe“ müsste der neue Umlagesatz rein rechnerisch etwa ein Zehntel des alten betragen. Da aber die Wohnungswerte wegfallen, wird der Umlagesatz höher ausfallen müssen.
Gesetzentwurf in Arbeit
Trotz offener Fragen zur exakten Höhe der Umlage und wie in Zukunft 26 Mio. € zusammenkommen, wenn Zehntausende Betriebsleiter- und Altenteilerhäuser aus der Bemessungsgrundlage fallen, steht fest, dass das alte Umlagegesetz von 1951 angepasst werden muss. Der Entwurf ist in Arbeit und soll zeitnah in den Landtag. Die Neuregelung zur Kammerumlage tritt mit der neuen Grundsteuer zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Kalkulation der neuen Umlage obliegt – wie bisher – der LWK NRW.
Infos zur Kammerumlage
Die Umlage ist jährlich am 15. Oktober fällig. Entrichten muss sie grundsätzlich derjenige, der die Grundsteuer zahlt. Ist ein Betrieb verpachtet, ist der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet – falls nichts anderes vereinbart ist. Mit der Umlage deckt die Kammer unter anderem Kosten für die Betriebsberatungen. Die Bescheide verschickte bisher die Finanzverwaltung.