Frage:
Wie funktioniert die Anlage von Agroforst auf Grünland? Ist hier ein streifenförmiger Umbruch oder die Anlage von Reihen erlaubt?
Antwort:
Mit der Aufnahme der Agroforstwirtschaft in die Förderung der GAP gelten seit dem 1.1.2023 gemäß GAPDZV folgende Obergrenzen: Für verstreut über die Fläche angeordnete Gehölzpflanzungen müssen Sie 50 bis 200 Gehölze pro Hektar pflanzen. Bei streifenförmigen Systemen müssen Sie mindestens zwei Streifen anlegen, die maximal 40 % der Gesamtfläche einnehmen.
Flächenstatus bleibt erhalten
Der aktuelle förderrechtliche Flächenstatus Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur bleibt in genehmigten Agroforstsystemen erhalten. Sie können die Bäume also wahlweise mit intensiver Saatbettbereitung beispielsweise durch streifenförmiges Fräsen anlegen. Oder Sie bringen Sie durch kleinere Pflanzlöcher oder Schlitzverfahren extensiver und bodenschonend ein. Dies hängt auch vom Typ des Agroforstsystems ab. Bedenken Sie aber, das Gras ein starker Konkurrent in der Etablierungsphase ist und Sie dieses entsprechend im Zaum halten.
Achtung: Im Hinblick auf das Naturschutzrecht müssen sind vorab unbedingt etwaige Einschränkungen abklären, beispielsweise in geschützten Wiesenbrütergebieten.
GPS erfasst Flächenanteil
Die Flächenanteile von maximal 40 % Gehölzflächenanteil werden durch GPS erfasst und im Agrarantrag digital übermittelt. Wobei ein entsprechender Pufferbereich Teil des Gehölzstreifens sein kann, der in der landwirtschaftlichen Praxis üblicherweise bis zu drei Metern entspricht. Diese Bereiche sollten zu Beginn der Anlage schon einbezogen werden, sodass eine nachträgliche Änderung der Streifenbreite normalerweise nicht notwendig wird. Bisher werden die Flächen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle so ermittelt, dass in der Nutzung bspw. des Grünlands, deutliche Unterschiede erkennbar sein müssen.
Vereinfachungen ab 2025
Ab 2025 profitieren Landwirte zudem von folgenden Vereinfachungen:
Ein Abstand zum Rand der Fläche ist dann nur noch erforderlich, wenn die Fläche an Wald oder bestimmte Landschaftselemente angrenzt.
Die Mindestbreite von Gehölzstreifen entfällt.
Abweichungen bei Abstandsregelungen sind unschädlich, solange Sie die Vorgaben auf der überwiegenden Länge einhalten.
Der maximale Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Acker- oder Dauergrünlandfläche wird auf 40 % angehoben (bisher 35 %).
Weitere Informationen finden Sie hier: www.defaf.de
Unser Experte: Dr. Rico Hübner, Deutscher Fachverband für Agroforstwirtschaft (DeFAF) e. V.
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