Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat eine Kurzinfo zu Zweifelsfragen rund um die Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen herausgegeben (bis 30 Kilowatt Leistung, 30 kW). Darin heißt es: „Die gesamte land- und forstwirtschaftliche Nutzung gilt als eine Einheit“.
Was relativ unspektakulär klingt, hat Sprengkraft. Denn bislang gehen die meisten Steuerberater und Finanzämter auf Basis eines Schreibens des Bundesfinanzministerium davon aus, dass die steuerfreien Grenzen pro Gebäude gelten, also z.B. pro Stall oder Wohnhaus. Sie können also auf dem Wohnhaus eine 30 kW-Anlage steuerfrei betreiben und zugleich, ebenfalls steuerfrei, eine gleichgroße auf Ihrem Boxenlaufstall.
Schreiben mit Sprengkraft
Setzt sich die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein mit ihrer Leseart des Gesetzes durch, ist das nicht mehr möglich. Ihr land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wäre eine Einheit und demnach auch nur eine der beiden Anlagen aus unserem Beispiel steuerfrei. Nur, wenn Sie zusätzlich noch ein Gewerbe in einem Gebäude betreiben, können Sie die Grenze auch mehrfach nutzen, heißt es in dem Schreiben weiter. Mehr dazu finden Sie hier: Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaik
Zwar sind die Vorgaben zunächst für die Finanzämter in Schleswig-Holstein verbindlich. Allerdings orientieren sich erfahrungsgemäß auch andere Bundesländer an den Vorschriften und könnten ihren Finanzämtern ähnliche Vorgaben machen.
Auf Nummer sicher gehen
Steuerberater Bernhard Billermann von der Wetreu Alfred Haupt KG aus Münster rät: „Wer eine neue Anlage baut, sollte sich an den Vorgaben aus Schleswig-Holstein orientieren.“ Wer bereits mehrere Anlagen betreibt und die Grenzen überschreitet, der müsse sich womöglich den Vorgaben fügen, könne dagegen aber klagen. Bis allerdings Gerichte ein Urteil gefällt haben, dürften Jahre vergehen. „Insgesamt ein mehr als ärgerlicher Vorgang“, so Billermann gegenüber top agrar.
Tipp: Laut Gesetz dürfen auf einem Gebäude mehrere Anlagen von verschiedenen Betreibern installiert werden. Sie haben also eine Möglichkeit, das Problem zu umgehen. Haben Sie beispielsweise zwei Anlagen mit je 30 kW auf dem Hof, können Sie eine Anlage Ihrem Partner oder Ihrem Nachwuchs übertragen und so beide von der Steuerbefreiung profitieren
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