Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor unnötigen Kosten durch mehrere Stromverträge bei der Volleinspeisung von Strom aus Photovoltaik (PV)-Anlagen. Das geht aus eine Presseinformation vom 25.10.2024 hervor.
Grundsätzlich gilt: Wer eine PV-Anlage mit einer Leistung bis zu 100 kW zur Volleinspeisung verwendet, benötigt einen separaten Stromzähler. Bisher war ebenfalls ein zusätzlicher Stromvertrag erforderlich. Diese Anforderung wurde jedoch nach der Anpassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Mai 2024 gekippt. Nicht vielen Verbrauchern ist der Wegfall des separaten Stromvertrages bekannt, und Netzbetreiber sind nicht dazu verpflichtet, die Änderungen umzusetzen. Die Verbraucherzentrale gibt an, dass sich je nach Grundgebühr jährlich 100 € oder mehr sparen lassen.
Schnell gelesen:
Da Einspeisezähler keinen separaten Stromvertrag mehr benötigen, kann die Abrechnung über den Haushaltsstrom erfolgen.
Werden Sie selbst aktiv, Versorger und Netzbetreiber weisen oft nicht auf diese Möglichkeit hin.
Tipps wie Sie unnötige Kosten vermeiden lassen, können Sie bei der Verbraucherzentrale anfragen.
Die Verbraucherzentrale rät aus Kostengründen, bei einer Volleinspeisung bei PV-Anlagen von zusätzlichen Stromverträgen ab.
Die Neuregelungen sind gut – die Umsetzung bleibt fragwürdig
Durch die Anpassung des EEG im Mai 2024 ist es für einen Betrieb mit PV-Anlagen möglich, die sehr geringen Strommengen für den Betrieb einer PV-Anlage dem Haushaltsstrom zuzurechnen. Die Verbraucherzentrale beschreibt diese Änderung als „für den Verbraucher grundsätzlich positiv“. Ärgerlich sei vor allem, dass die Betreiber selbst aktiv werden müssen, um von den Regelungen zu profitieren. René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, kritisiert die fortlaufenden Kosten bei Unwissenheit der Betreiber.
Wer die Änderung nicht kennt, wird somit weiterhin für den zusätzlichen Vertrag zahlen.
Wie ergeben sich die zusätzlichen Kosten?
Vor der Änderung des EEG wurden für den Einspeisezähler ein separater Grundversorgungsvertrag abgeschlossen, damit der Strom für den Wechselrichter abgerechnet werden kann. Das sei nun anders, erklärt Zietlow-Zahl.
„Inzwischen ist im EEG jedoch geregelt, dass diese geringe Strommenge dem Haushaltsstrom zugerechnet werden kann. Ein zusätzlicher Vertrag ist also überflüssig“ René Zietlow-Zahl
Die jährlichen Verluste von 100 bis 120 € ergeben sich aus der anfallenden Grundgebühr, die für die geringe Strommenge der Anlagen angerechnet wird und mit doppelten Verträgen dem Grundversorger oder Netzbetreiber zukommt.
Was rät die Verbraucherzentrale Landwirten mit PV-Anlagen?
René Zietlow-Zahl rät Betroffenen, sowohl die Grundversorger als auch die Netzbetreiber schriftlich aufzufordern, den für die PV-Anlage benötigen Strom dem Haushaltsstrom zuzuordnen. Zusätzlich sollte der Grundversorgungstarif gekündigt werden. Die Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich.
Planen Sie derzeit eine PV-Anlage zur Volleinspeisung, dann sollten Sie sich bereits während der Planung mit dem Netzbetreiber in Kontakt treten und die Zuordnung zum Haushaltsstrom verlangen.
Keine rechtlichen Vorgaben für Stromabnehmer
Fragwürdig sei die Vorschriftenlage für Energieversorger und Netzbetreiber, da diese keine Verfahrensvorschriften enthält. Grundversorger würden sich damit aus der Verantwortung ziehen, die Betreiber angemessen zu informieren, so Zietlow-Zahl. Dadurch schmälern Betreiber von PV-Anlagen ihren Gewinn unwissentlich.