Nach dem Inkrafttreten der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) am 8. November sind Ausnahmen von den EU-Vorgaben vorgesehen. Diese beziehen sich auf das Printen außerhalb der Produktionsstätte, also in der ersten Packstelle.
Printen in der Packstelle
Bilden Stall und Packstelle eine Einheit und befinden sich auf demselben Betriebsgelände, kann das Printen in der Packstelle erfolgen. Das gilt auch, wenn der Stall und die Packstelle eine unterschiedliche Rechtsform haben und eigentumsrechtlich getrennt sind. Besitzt ein Stall keine automatische Eiersammlung, so ist das Printen in der ersten Packstelle möglich.
Weiterhin kann in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, das Printen erfolgen, sofern eine Kennzeichnung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
BVEi wendet sich an den EU-Agrarkommissar
Bislang gilt auch die Vorgabe, dass auf der Endverpackung von Eiern die Nummern aller Packstellen, die die Eier durchlaufen haben, aufgedruckt sein müssen. Dies steht nach Ansicht des Bundesverbandes Ei (BVEi) der Rückverfolgbarkeit sowie der Transparenz für Verbraucher entgegen.
Der BVEi hat sich diesbezüglich an den EU-Agrarkommissar gewandt und um Anpassung bzw. Konkretisierung der Auslegung der Deleg. VO 2023/2465 gegenüber den nationalen Behörden gebeten. Ziel des BVEi ist, dass ausschließlich die Nummer der in Verkehr bringenden Packstelle aufgedruckt werden muss.