Ab Januar gelten verbesserte Regeln beim Behinderten-Pauschbetrag:
- Künftig gibt es doppelt so hohe Behinderten-Pauschbeträge.
- Der Fiskus erkennt künftig eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 an (bisher 25).
- Noch bis Ende 2020 müssen Sie einige Zusatzvoraussetzungen erfüllen, wenn Sie einen Grad der Behinderung kleiner als 50 haben und vom Pauschbetrag profitieren wollen. Diese Zusatzvoraussetzungen entfallen ab 2021 ersatzlos.
- Ab 2021 gibt es zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag eine Fahrtkosten-Pauschale: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung) können hier eine Pauschale in Höhe von 900 € ansetzen. Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG), blinde (Bl) oder hilflose Menschen (H) sind es 4500 €. Über diese Fahrtkosten-Pauschale hinaus können Sie dann aber keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten geltend machen.
Auch beim Pflege-Pauschbetrag gibt es eine Steigerung:
- Bisher konnten Sie den Pauschbetrag nur geltend machen, wenn die zu pflegende Person als „hilflos“ galt. Das ist nicht mehr erforderlich.
- Ab dem 1.1. gibt es einen Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 (600 €) und 3 (1100 €).
- Der Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 4 und 5 erhöht sich auf 1800 € (bisher 924 €).
Sie können den Pflege-Pauschbetrag im Übrigen nur geltend machen, wenn es sich um häusliche Pflege handelt und Sie keine finanzielle Gegenleistung bekommen. Reicht Ihr Angehöriger sein gesetzliches Pflegegeld also an Sie weiter, steht Ihnen der Pauschbetrag nicht zu. Es gibt aber eine Ausnahme: Die Pflege von behinderten Kindern durch ihre Eltern.