Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung darf die SVLFG entsprechend der Jagdfläche festsetzen. Es gibt keine Verpflichtung auf den objektiven Jagdwert oder die Art des gejagten Wildes abzustellen. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes (Az.: B 2 U 14/18 R) hervor. Außerdem entschied das Gericht:
- Ist ein beitragspflichtiger Jäger gleichzeitig Landwirt, darf die Unfallversicherung mehrere Beiträge für ein und dasselbe Grundstück erheben.
- Alle Mitglieder einer Jagdpächtergemeinschaft sind Beitragsschuldner. Die SVLFG darf den Beitrag ggf. von jedem der Schuldner einfordern.
Übrigens: Die SVLFG sieht durch das Urteil die Pflichtmitgliedschaft von Jagdunternehmen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bestätigt. Gemäß Deutschem Jagdverband stand diese Frage hier aber gar nicht zur Entscheidung. Nach wie vor offen bleibt z.B. die Frage zum Beitragsnachlass für Jäger, die gleichzeitig einen landwirtschaftlichen Betrieb haben.