Keinen Anlass zum Handeln sieht die Bundesregierung infolge des „Erntegut-Urteils“ zum Sortenschutz des Bundesgerichtshof (BGH). Demnach hält sie es für „grundsätzlich erforderlich“, dass Händler das von ihnen gehandelte Erntegut im Sinne des Sortenschutzrechtes prüfen müssen.
BGH: Sortenschutz im öffentlichen Interesse
Das Urteil des BGH vom vergangenen November konkretisiere nun den Umfang dieser sortenschutzrechtlichen Prüfpflichten von Händlern, so die Bundesregierung. Dabei führe der BGH lediglich die bisherige Rechtsprechung fort.
Das Sortenschutzrecht soll demnach im Interesse der Öffentlichkeit und der landwirtschaftlichen Betriebe die Entwicklung neuer Sorten befördern. Hierfür sei es notwendig, dass ein Sortenschutzinhaber seine Schutzrechte auch wirksam durchsetzen kann. „Dass damit unzumutbare Belastungen der Betroffenen verbunden sein könnten, ist gegenwärtig nicht erkennbar.“