Das Blauzungenvirus Serotyp 3 (BTV3) breitet sich seit Monaten in Deutschland aus und sorgt insbesondere in Schaf- und Ziegenbeständen für heftige Verluste – auch die niedersächsischen Halter sind regional nach Einschätzung des Fördervereins der Deutschen Schafhaltung stark betroffen.
Kosten nicht abgedeckt
Eine Impfung der Tiere kann helfen, stellt aber laut Wendelin Schmücker vom Förderverein eine hohe finanzielle Belastung für die Betriebe dar. Zwar gebe es Härtefallbeihilfen der Tierseuchenkasse (TSK) Niedersachsen, die seien jedoch begrenzt und decken nicht die hohen Tierarztkosten und die fehlenden Erlöse in den Betrieben ab. Hinzu komme ein dramatischer Mangel an Tierärzten für Nutztiere, der zu langen Wartezeiten führt und eine rechtzeitige Impfung erschwert.
„Wir fordern das Land Niedersachsen daher dringend auf, Landesgelder zur Verfügung zu stellen, um der Schafhaltung unter die Arme zu greifen“, so Schmücker. Nur so könnten die Weidetierhalter die wirtschaftlichen Folgen der Blauzungenkrankheit bewältigen und ihre Betriebe langfristig sichern.
Impfzuschuss von 3 Euro pro Schaf
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK) gewährt eine Härtebeihilfe für die Impfung von Schafen und Ziegen gegen BTV-3 in Höhe von 3 €. Ab 2025 ist eine Härtebeihilfe für die Impfung von Rindern in Höhe von 4,00 € je grundimmunisiertem Tier vorgesehen.
Darüber hinaus wird eine Härtebeihilfe für BTV-3-bedingte Tierverluste gewährt. Allerdings nur, wenn die Tiere rechtzeitig gegen BTV-3 geimpft wurden. Pauschal können laut der TSK für ein adultes Rind 1.000 €, für Schafe 90 € und für Ziegen 60 € gewährt werden. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen:
Voraussetzungen Härtebeihilfe Rinder
Vollständige Grundimmunisierung aller Tiere des Bestandes durch eine Tierärztin / einen Tierarzt
Eintragung der Impfung in HI-Tier
Verenden oder Euthanasie aufgrund des Vorliegens einer BTV-3-Infektion (ab dem 8. Tag nach Abschluss der Grundimmunisierung)
Nachweis des Vorliegens einer BTV-3-Infektion anhand eines positiven PCR-Ergebnisses
Vorliegen einer unbilligen Härte: mindestens 3 verendete / euthanasierte Tiere