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topplus Afrikanische Schweinepest

ASP: Im Krisenfall muss jeder Schweinebetrieb eingefriedet sein

Im ASP-Krisenfall muss jeder schweinehaltende Betrieb ein Biosicherheitskonzept vorweisen können und eingefriedet sein. Eine von Focus Tierwohl organisierte Veranstaltung informierte über die Details.

Lesezeit: 3 Minuten

Bisher regelte die Schweinehaltungshygieneverordnung, ab welcher Betriebsgröße Schweinebestände eingefriedet sein müssen, um das Übertragungsrisiko von Krankheiten und Seuchenerregern auf die Nutztiere zu mindern. Die Einzäunungspflicht galt nur für Betriebe mit mehr als 700 Aufzucht- bzw. Mastplätzen oder Sauenhalter mit mehr als 150 Sauenplätzen sowie Kombibetriebe mit mehr als 100 Sauenplätzen.

Mit der Einführung des neuen EU-Tiergesundheitsrechts (Animal Health Law) hat sich das jedoch grundlegend geändert. Im Krisenfall, also beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Haustierbestand und dem damit verbundenen Einrichten einer Sperrzone III muss jeder Betrieb, der Schweine hält, seine Tiere vor dem Einschleppen des Seuchenerregers und einem möglichen Kontakt mit Wildschweinen bestmöglich schützen. Dazu gehört auch eine Einfriedung der Stallanlagen und des Futterlagers.

Bestandsgröße spielt keine Rolle

„Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Bestand mit mehreren tausend Schweine handelt oder eine Hobbyhaltung mit einem oder drei Tieren“, stellte Dr. Jürgen Harlizius, Leiter des Referats für Tierseuchenbekämpfung und Tierseuchenprävention im Düsseldorfer Landwirtschaftsministerium, am Donnerstag in einer Onlineveranstaltung von Fokus Tierwohl klar. Denn die Durchführungsverordnung DVO (EU) 2023/594 der EU nehme den Unternehmer bzw. Betriebsleiter in die Verantwortung. Er muss seine Tiere vor dem Eintrag von Seuchenerregern bestmöglich schützen.

Dazu gehört das Erstellen eines Biosicherheitskonzeptes für den eigenen Betrieb. Es müsse neben den baulichen Maßnahmen wie der Einzäunung, einer klaren Schwarz-Weiß-Trennung, dem Einrichten einer Hygieneschleuse sowie eines Kadaverlagers auch das betriebliche Management beschreiben. Darin wird aufgeführt, welche Maßnahmen der Betriebsleiter ergreift, um das Einschleppungs- und Übertragungsrisiko von Krankheits- und Seuchenerregern auf ein Minimum zu begrenzen.

Niedersächsisches Biosicherheitskonzept

Wie ein derartiges Biosicherheitskonzept aussehen kann, erläuterte Dr. Ursula Gerdes, Geschäftsführerin der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, anhand des niedersächsischen Beispiels. Es wurde auf Initiative der Tierseuchenkasse und des Niedersächsischen Landvolks 2021 gegründeten Arbeitsgruppe entwickelt, der 20 maßgebliche Interessenvertreter, Unternehmen und Behörden der niedersächsischen Schweinebranche angehörten.

Das Ergebnis ist eine Arbeitshilfe für Tierhalter, Tierärzte und Behörden, dar, mit der für jeden schweinehaltenden Betrieb ein individuelles Biosicherheitskonzept erarbeitet werden kann.

Das Konzept besteht aus drei Bausteinen: Einem Leitfaden, welche Vorgaben auf EU- und nationaler Ebene gelten. Dabei wird zwischen Auflagen unterschieden, die für alle schweinehaltenden Betriebe gelten, solchen mit besonders wertvollen Tierbeständen und den Vorgaben im Falle eines ASP-Ausbruchs.

Der zweite Baustein ist eine Checkliste, ob der eigene Betrieb diese Auflagen erfüllt oder nicht. Und den dritten Block bildet ein Managementplan, wie sich die Vorgaben im eigenen Betrieb umsetzen lassen. Wobei sich der Biosicherheit-Managementplan stark am Aufbau der niedersächsischen ASP-Risikoampel orientiert.

Abzüge bei den Entschädigungszahlungen

Derzeit erfolgt nach Auskunft von Dr. Gerdes eine intensive Schulung von Tierärzten und Beratern in Niedersachsen, wie sich das Biosicherheitskonzept einzelbetrieblich umsetzen lässt. Ab Januar 2026 plant die Niedersächsische Tierseuchenkasse gestaffelte Kürzungen ihrer Entschädigungszahlungen im Falle eines Seuchenausbruchs, wenn der Betrieb bestimmte Biosicherheitsvorgaben nicht erfüllt.

Zum Abschluss der von Focus Tierwohl organisierten Onlineveranstaltung erläuterten Schweinehalter Markus Lehmenkühler aus dem westfälischen Geseke und die für den Betrieb zuständige Kreisveterinärin Dr. Marina Poppe aus Soest, das speziell für den Betrieb Lehmenkühler und einen Pachtbetrieb zugeschnittene Biosicherheitskonzept vor.

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