Denn dann – Stand heute- darf Frischfleisch von Schweinen nur verkauft werden, wenn es mit der Haltungsform gekennzeichnet ist. Deshalb heißt es jetzt, schnell die Haltungsform bei der Landesbehörde melden. Aber wer ist zuständig in den Bundesländern und welche Angaben werden gefordert? Die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) hat recherchiert.
Niedersachsen, Bayern und Brandenburg: Zuständig sind die jeweiligen Landesämter, die ein gemeinsames Meldeportal erstellt haben – LAVES Niedersachen, LGL Bayern und LVAG Brandenburg. Schweinemäster müssen sich mit VVVO-Nummer und PIN einloggen, die sie auch zur Anmeldung bei der HI-Tier-Datenbank nutzen. Dann können Sie je nach Betriebskonstellation eine oder mehrere Haltungseinrichtungen anlegen (im Wesentlichen die einzelnen Ställe) und dazu jeweils weitere Angaben machen.
Zum gemeinsamen Meldeportal geht es hier: Mitteilung nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Nordrhein-Westfalen: Das Landesamt LANUV hat ein elektronisches Meldeportal eingerichtet. Dort können sich Schweinemäster über die Anmeldedaten der HI-Tier-Datenbank (VVVO-Nummer und PIN) anmelden.
Das NRW-Meldeportal ist hier erreichbar: Tierhaltungskennzeichnung | Tierhaltungskennzeichnung (LANUV NRW)
Hessen: Das Regierungspräsidium in Gießen hat seit November ein Online-Portal als Online-Formular eingerichtet. Hier können Schweinemäster ihre Meldung direkt eingeben und den Lageplan hochladen. Das Portal und entsprechende Infos finden sich unter: Tierhaltungskennzeichnung: Meldeportal in Hessen für Schweinemäster | Beteiligungsportal Regierungspräsidium Gießen
Sachsen: Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig für die Tierhaltungskennzeichnung. Hier wird ebenfalls ein Online-Formular zur Meldung genutzt. Informationen dazu und zur Kennzeichnung finden sich unter: Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - Tierschutz und Tiergesundheit - sachsen.de
Baden-Württemberg hat die Umsetzung der staatlichen Kennzeichnung an sein Landesamt LGL übertragen. Genutzt wird ein herunterladbares Formular, dass ausgefüllt per E-Mail an das Landesamt geschickt wird. Informationen und das entsprechende Formular finden sich unter: Tierhaltungskennzeichnung
Hamburg: Die zuständige Behörde stellt ein Meldeformular zur Kennzeichnung auf folgender Seite zur Verfügung: Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern: Ein Meldeformular zur Tierhaltungskennzeichnung befindet sich auf der Seite des Zuständigen Landesamtes LALLF ebenso wie weitergehende Informationen: LALLF M-V: Tierhaltungskennzeichnung
Rheinland-Pfalz : Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist in für die Kennzeichnung zuständig. Einen Vordruck zur Meldung und Informationen zur Tierhaltungskennzeichnung finden sich unter: Tierhaltungskennzeichnungsgesetz . Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Sachsen-Anhalt: Der Landeskontrollverband wurde mit der Umsetzung der Tierhaltungskennzeichnung beliehen. Zur Meldung steht ein Formular zum Download bereit. Dieses und alle weiteren Infos finden sich unter: Umsetzung1_Tierhaltungskennzeichengesetz.pdf
Schleswig-Holstein: Die Umsetzung der Tierhaltungskennzeichnung liegt beim Landwirtschaftsministerium (MLLEV). Die Meldungen der Haltungsformen sollen auch hier über ein bereitgestelltes Formular erfolgen. Informationen und das entsprechende Formular finden sich unter: schleswig-holstein.de - Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz - Informationen zur Tierhaltungskennzeichnung
Saarland: Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium hat die Schweinehalter direkt angeschrieben. Informationen zum Meldeverfahren und das Mitteilungsformular werden auf seiner Webseite bereitgestellt: Tierhaltungskennzeichnung - saarland.de
Thüringen: Das Landesamt für Verbraucherschutz (TVL) in hat die Mastschweinebetriebe direkt angeschrieben und zur Meldung aufgefordert. Ein Meldebogen steht zudem auf der TVL-Seite mit weiteren Informationen bereit: Herstellung von Lebensmitteln | Verbraucherschutz
Welcher Nachweis ist erforderlich?
Mit der Mitteilung der Haltungsform gibt der Tierhalter an, wie viele Tiere er hält und wie viel nutzbare Bodenfläche diese haben. Zudem bestätigt er die Einhaltung der Kriterien der entsprechenden Haltungsform. Dazu genügende folgende Nachweise:
HF 1 - Stall: Es muss kein Nachweis erbracht werden, weil hier der gesetzliche Mindeststandard ausreicht.
HF 2 (Stall+Platz): Als Nachweis reicht das aktuelle ITW-Audit. Einige Länder haben dazu gesonderte Regelungen getroffen.
HF 3 und 4 (Frischlaufstall, Auslauf/Weide): Nachweis über entsprechende Bescheinigungen, Zertifikate, Auditberichte oder ähnliches.
HF 5 (Bio): Als Nachweis reicht die Teilnahme an einem Bioprogramm.
Was für ITW-Betriebe gilt
In Niedersachsen können sich ITW-Betriebe neuerdings zunächst ohne Nachweis in die Haltungsform „Stall+Platz“ einordnen. Bis Ende 2025 muss der Nachweis für die Einhaltung der ITW-Kriterien nachgereicht werden.Mäster können daher die ausstehenden ITW-Audits noch abwarten.
In NRW, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern besteht bereits seit dem vergangenen Jahr die Möglichkeit, sich als ITW-Betrieb zur Stufe „Stall+Platz“ zu melden, auch wenn die aktuellen ITW-Kriterien noch nicht eingehalten werden. Entsprechende Nachweise müssen nachgereicht werden, z.B. Auditberichte, die bestätigen, dass die aktuellen Kriterien umgesetzt werden.
In Bayern können Betriebe erst in die Stufe „Stall+Platz“ eingeordnet werden, wenn sie Nachweis zur Umsetzung der neuen ITW-Kriterien erbringen.