Generell gilt: Damit Sie den Anforderungen des Fruchtwechsels gerecht werden, müssen Sie im Antragsjahr auf mindestens 33 % der Ackerfläche, bezogen auf das Vorjahr, eine andere Hauptkultur anbauen. Auf weiteren 33 % der Fläche kann der Fruchtwechsel durch einen Wechsel der Hauptkultur oder durch den Anbau einer Untersaat oder Zwischenfrucht erfolgen. Diese Begrünung muss bis zum 15. Oktober ausgesät sein und bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche verbleiben.
Besondere Vorgaben zur Auswahl oder zu Mischungsverhältnissen dieser Begrünungen gibt es nicht. Beachten Sie lediglich, dass die Zwischenfrucht gleichmäßig und in einem nennenswerten Umfang auf der Fläche steht. Spätestens im dritten Jahr müssen Sie eine andere Kultur wie in den beiden vorherigen Jahren anbauen. Es wird bei den Hauptkulturen zwischen Sommerung und Winterung unterschieden, so sind z.B. Sommerweizen und Winterweizen im Sinne des Fruchtwechsels zwei verschiedene Kulturen und dürfen dauerhaft im Wechsel angebaut werden.
Ein Beispiel: Bauen Sie auf einer Fläche Mais an, können Sie im Folgejahr auch Mais anbauen, wenn Sie direkt nach der Maisernte eine Zwischenfrucht ausgesät oder eine Untersaat etabliert haben. Spätestens im dritten Jahr müssen Sie dann aber eine andere Hauptkultur, wie z.B. Winterweizen wählen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
Ökologisch wirtschaftende Betriebe
Betriebe mit weniger als 10 ha
Betriebe, die entweder mehr als 75 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche als Dauergrünland oder mit Gras- und Grünfutterpflanzen (ausgenommen Mais) bewirtschaften und gleichzeitig weniger wie 50 ha Acker haben.
Betriebe, die auf 75 % ihrer Nutzfläche Gras und anderen Grünfutterpflanzen (ausgenommen Mais) oder Leguminosen anbauen oder einen Teil ihrer Flächen brach liegen lassen und gleichzeitig abzüglich dieser Fläche weniger wie 50 ha als Acker nutzen.
Generell gilt der Fruchtwechsel übrigens nicht für Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung in Selbstfolge.