Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Waldumbau Seelische Gesundheit Steuern in der Landwirtschaft

topplus Heute letzte Chance!

GLÖZ 7: Letzter Termin zur Aussaat einer Zwischenfrucht

Landwirte, die den GLÖZ 7-Fruchtwechsel zum Teil mit Zwischenfrüchten erfüllen wollen (im Flächenantrag muss das angegeben sein), sollten sich sputen! Denn die Saat muss bis zum 15.10 erfolgen.

Lesezeit: 2 Minuten

Generell gilt: Damit Sie den Anforderungen des Fruchtwechsels gerecht werden, müssen Sie im Antragsjahr auf mindestens 33 % der Ackerfläche, bezogen auf das Vorjahr, eine andere Hauptkultur anbauen. Auf weiteren 33 % der Fläche kann der Fruchtwechsel durch einen Wechsel der Hauptkultur oder durch den Anbau einer Untersaat oder Zwischenfrucht erfolgen. Diese Begrünung muss bis zum 15. Oktober ausgesät sein und bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche verbleiben.

Besondere Vorgaben zur Auswahl oder zu Mischungsverhältnissen dieser Begrünungen gibt es nicht. Beachten Sie lediglich, dass die Zwischenfrucht gleichmäßig und in einem nennenswerten Umfang auf der Fläche steht. Spätestens im dritten Jahr müssen Sie eine andere Kultur wie in den beiden vorherigen Jahren anbauen. Es wird bei den Hauptkulturen zwischen Sommerung und Winterung unterschieden, so sind z.B. Sommerweizen und Winterweizen im Sinne des Fruchtwechsels zwei verschiedene Kulturen und dürfen dauerhaft im Wechsel angebaut werden.

Das Wichtigste zum Thema Ackerbau dienstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Ein Beispiel: Bauen Sie auf einer Fläche Mais an, können Sie im Folgejahr auch Mais anbauen, wenn Sie direkt nach der Maisernte eine Zwischenfrucht ausgesät oder eine Untersaat etabliert haben. Spätestens im dritten Jahr müssen Sie dann aber eine andere Hauptkultur, wie z.B. Winterweizen wählen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind:

  • Ökologisch wirtschaftende Betriebe

  • Betriebe mit weniger als 10 ha

  • Betriebe, die entweder mehr als 75 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche als Dauergrünland oder mit Gras- und Grünfutterpflanzen (ausgenommen Mais) bewirtschaften und gleichzeitig weniger wie 50 ha Acker haben.

  • Betriebe, die auf 75 % ihrer Nutzfläche Gras und anderen Grünfutterpflanzen (ausgenommen Mais) oder Leguminosen anbauen oder einen Teil ihrer Flächen brach liegen lassen und gleichzeitig abzüglich dieser Fläche weniger wie 50 ha als Acker nutzen.

  • Generell gilt der Fruchtwechsel übrigens nicht für Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung in Selbstfolge.

top + Bestens informiert zur EuroTier 2024

Über 60 % sparen + Gewinnchance auf einen VW Amarok sichern!

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.