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topplus Düngeverordnung

Landwirt bringt bei -7 °C Gülle aus und wird angezeigt: Was ihm jetzt droht

Ein Landwirt aus Niedersachsen hat Mitte Februar bei gefrorenem Boden Gülle ausgebracht. Gegen ihn wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Landwirt aus dem niedersächsischen Varel hat am 18.02.25 bei morgendlichen -7 °C Gülle auf den gefrorenen Boden ausgebracht. Laut Polizeibericht räumte er im Rahmen der Erörterung die Tat ein und unterließ auf eigenen Vorschlag hin das weitere Ausbringen. Gegen den Landwirt ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden.

Keine Düngung auf gefrorenem Boden

Oftmals wurden in den vergangenen Jahren aus Sicht des Bodenschutzes und der N-Effizienz Bodenfrosttage bei den ersten Düngegaben genutzt. Im Zuge der Düngeverordnungsnovelle muss seit 2020 der Boden bei der Düngung völlig frostfrei sein. Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen.

„Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Somit dürfen N- und P-Düngegaben, seien sie mineralisch oder organisch, nur in den bodenfrostfreien Tagesabschnitten erfolgen, beziehungsweise müssen, je nach Frostsituation, einige Tage oder Wochen nach hinten verlagert werden“, so die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Hohe Bußgelder und Prämienkürzungen

Die Düngeverordnung regelt Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen. So handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf gefrorenem Boden Stickstoff aufbringt. Bußgeldvorschriften für bestimmte Tatbestände regelt das Düngegesetz. Beim Düngen auf Frost droht ein Bußgeld bis zu 150.000 €, so Dr. Jörn Krämer vom WLV. Für die Kontrolle der Auflagen sind die Länderverwaltungen verantwortlich.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Düngeverordnung kann zu einer Verwaltungssanktion in Form einer Kürzung oder gar Ausschluss des gesamten Prämienbetrags führen.

Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % der gesamten Zahlungen, die dem Antragsteller zustehen bzw. gewährt wurden. Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen, ist eine höhere Kürzung bis maximal 10 % vorgesehen. Ein vorsätzlicher Verstoß ist mit mindestens 15 % Kürzung zu sanktionieren.

Mehr Details dazu lesen Sie hier:

Kreislandvolk verteidigt Landwirt

Der Fall in Varel hat die Diskussion um die Regelungen zur Düngung bei Frost erneut losgetreten. Lars Kaper, der Vorsitzende des Kreislandvolks Friesland, verteidigt seinen Berufskollegen. „Der Landwirt hat fachlich nichts falsch gemacht“, sagt er gegenüber der NWZ Online. Als Begründung nennt er u.a. die geringeren Emissionen als auch den Bodenschutz bei Frost. Vergangene Woche sei für Grünland als auch fürs Wintergetreide der richtige Zeitpunkt für die Düngung gewesen. Der Stickstoff brauche bis zu acht Wochen, bis er an der Pflanzenwurzel verfügbar ist.

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