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Acker wird zu Grünland: Wann darf ich umbrechen?

Haben Sie eine Fläche mehr als fünf Jahre nicht als Acker genutzt, sondern als Wiese oder Weide, zählt sie als Dauergrünland. Unsere Expertin erklärt, wann Sie die Fläche dennoch umbrechen dürfen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Was passiert, wenn ich einen Acker gepachtet habe, der aber während der Pachtzeit den Status Dauergrünland erhalten hat. In welchen Fällen kann ich die Fläche noch umbrechen? 

Antwort:

Nach wie vor gilt: Haben Sie die Fläche mehr als fünf Jahre nicht als Acker genutzt, sondern als Wiese oder Weide, dann zählt die Fläche als Dauergrünland. 

Die Ansprüche auf eine mögliche Rückumwandlung oder Schadensersatz richtet sich zum einen nach den Regelungen im Pachtvertrag und nach dem Entstehungszeitpunkt des Grünlands. Generell muss der Pächter die Fläche ordnungsgemäß bewirtschaften und in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat (§ 590 BGB).

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) hat in Sachen Grünland einiges geändert. Ob Sie Grünland umbrechen dürfen, hängt von dem Entstehungszeitpunkt des Dauergrünlands ab:

  • Bei der Umwandlung von Dauergrünland, das vor dem 1.1.2015 entstanden ist, müssen Sie eine entsprechende Ersatz-Dauergrünland-Fläche anlegen.

  • Bei Dauergrünland, das zwischen dem 1.1.2015 und dem 1.1.2021 entstanden ist, brauchen Sie für die Umwandlung zwar eine Genehmigung von der örtlichen Landwirtschaftskammer/dem Landwirtschaftsamt, Sie müssen aber keine Ersatzfläche mit Grünland anlegen.

  • Wollen Sie Dauergrünland umbrechen, das ab dem 1.1.2021 entstanden ist, benötigen Sie zurzeit keine Genehmigung, Sie müssen die Umwandlung aber bei der Landwirtschafskammer/dem Landwirtschaftsamt anzeigen.

Achtung: In Schutzgebieten und auf Moorböden gelten hingegen wieder Sonderregelungen.

Bei einem Grünlandumbruch auf schutzwürdigen Flächen liegt immer ein Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz vor (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Hier ist im Vorfeld eine Rücksprache mit der Naturschutzbehörde notwendig, ob der Grünlandumbruch überhaupt genehmigt wird. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es eine schutzwürdige Fläche ist, sollte immer eine Rücksprache mit der Naturschutzbehörde erfolgen.

Unsere Expertin: Uta Rosemann, Rechtsanwältin, Kanzlei Mönig+Partner, Telgte, NRW

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