Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".
Der Mindestlohn bleibt Dauerbrenner für landwirtschaftliche Arbeitgeber. Zurzeit beträgt er 12,82 € brutto je Zeitstunde. „SPD, Grüne und die Gewerkschaften forderten im Wahlkampf 15 € je Stunde. Die CDU will eine weitere Erhöhung der Mindestlohnkommission überlassen“, berichtete Marion von Chamier, Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft, Münster (WLAV), beim Auftakt der diesjährigen Infoveranstaltungen in Dülmen, Kreis Coesfeld (NRW).
Verdienstgrenze steigt
Mit dem steigenden Mindestlohn verschiebt sich die Verdienstgrenze beim Minijob auf 556 €. Der Übergangsbereich für sogenannte Midijobs liegt dann bei 556,01 bis 2000 €. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mindestlohn zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Grundsätzlich sind nicht nur die vereinbarten Arbeitsstunden, sondern sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – auch Überstunden – mit dem Mindestlohn auszuzahlen. Der WLAV empfiehlt Arbeitgebern, mit ihren ständig beschäftigten Arbeitnehmern schriftlich ein Jahresarbeitszeitkonto zu vereinbaren (entweder nach Manteltarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe oder nach dem Mindestlohngesetz). Anschließend erfuhren die landwirtschaftlichen Arbeitgeber, was sich im Arbeits und Sozialversicherungsrecht sowie bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ändert.
Arbeitszeit erfassen
„Seit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes im September 2022 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, um die Arbeitszeit aller Mitarbeiter (sowohl versicherungspflichtig Beschäftigte als auch Minijobber und kurzfristig angestellte Personen) mit Beginn, Ende und Dauer zu erfassen“, so von Chamier. Diese Erfassung kann nach wie vor mit dem „Stundenzettel“ erfolgen. Denn der Gesetzentwurf aus dem April 2023 des Bundesarbeitsministeriums, der die tägliche Aufzeichnung mit einem elektronischen System zur Zeiterfassung fordert, liegt weiter auf Eis. Die CDU hat aber für nach der Wahl eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes in Aussicht gestellt.
Textform für Verträge
In Kraft getreten ist hingegen ein Gesetz, das für eine Entlastung der Bürger und der Wirtschaft von der Bürokratie sorgen soll: das Bürokratieentlastungsgesetz. Die WLAV-Anwältin wies auf eine bedeutsame Änderung im Nachweisgesetz hin: Bisher musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen. „Schriftform bedeutet, dass die Vertragsbedingungen auf Papier verschriftlicht und mit eigenhändiger Unterschrift versehen werden muss“, erklärt die Referentin. Jetzt erlaubt der Gesetzgeber eine Abkehr von dieser Schriftform hin zur Textform. „Das bedeutet, dass Vertragsbedingungen zukünftig mit elektronischem Dokument übermittelt werden dürfen, etwa per E-Mail“, verdeutlicht von Chamier. Der Arbeitnehmer muss die Annahme der Bedingungen zwingend elektronisch bestätigen.
Diese Erleichterung gilt aber nicht für befristete Verträge, etwa für Saisonarbeiter in Sonderkulturbetrieben. Hier müssen die Arbeitsverträge weiterhin ausgedruckt und von beiden Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben werden. Bei Verstößen hat das gravierende Folgen für Arbeitgeber. Das wiederum hängt mit dem ersten Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zusammen.
Neu: Soziale Konditionalität
Seit diesem Jahr können Agrarzahlungen gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber gegen bestimmte Arbeits- und Arbeitsschutzvorschriften verstößt. Diese Verknüpfung nennt sich „soziale Konditionalität“. „In Bezug genommen sind etwa das Nachweisgesetz (Arbeitsvertrag), das Teilzeit und Befristungsgesetz (Schriftform von Verträgen) und das Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetz“, nennt von Chamier als Beispiele und unterstreicht, dass Verstöße zum Beispiel gegen das Arbeitszeit und Mindestlohngesetz nicht zur Kürzung von Prämienzahlungen berechtigen.