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Pauschalierungsvorteile: Wegen des gesunkenen Pauschalierungssatzes wird die Betriebsteilung steuerlich immer unattraktiver.
Zusatzkosten: Buchführung, Steuerberatung und Verwaltung können bis zu 5.000 € jährlich kosten und die Vorteile der Teilung aufheben.
Wiedervereinigung: Generationswechsel, unrentable Betriebszweige oder gesetzliche Änderungen sprechen für eine Zusammenführung.
Auflösung: Gesellschaftsverträge und steuerliche Folgen, besonders bei 51 a-KGs oder GbRs, müssen beachtet werden.
Risiken: Umsatzsteuer, Grundsteuer und Erbschaftssteuer sollten vor der Auflösung mit dem Steuerberater geklärt werden.
Der Schock saß bei einigen Landwirten tief: Innerhalb von wenigen Tagen hatte die Regierung den Pauschalierungssatz zunächst von 9 auf 8,4 % und dann auf 7,8 % gesenkt. Pauschalieren lohnt sich seitdem kaum noch. Mehr dazu finden Sie hier: Ist die Umsatzsteuer-Pauschalierung ein Auslaufmodell?
Kein Hexenwerk
Dabei hatten nicht wenige Landwirte vor ein paar Jahren extra ihre Betriebe geteilt, um die Grenze für das beliebte Steuermodell einzuhalten (Umsatz pro Kalenderjahr maximal 600.000 € netto).
Eine Teilung ist allerdings aufwendig und teuer. Für jeden Betrieb müssen Sie zum Beispiel eine Buchführung erstellen und die Ausgaben für den Steuerberater fallen ebenfalls höher aus. Bis zu 5.000 €/Jahr können so das Budget zusätzlich belasten. Kosten, die die finanziellen Vorteile der Betriebsteilung möglicherweise nun übersteigen. Eine „Wiedervereinigung“ der verschiedenen Betriebsteile kann sich daher auszahlen.
Es gibt aber noch mehr Gründe, die für eine Auflösung der Betriebsteilung sprechen: Zum Beispiel, wenn der Junior den gesamten Betrieb übernehmen will, nachdem er zunächst einen Teil davon eigenständig geleitet hat, oder wenn Sie unrentable gewerbliche Aktivitäten, wie ein Hofcafé, einstellen wollen. Lesen Sie dazu auch die Zusatzinfo unter diesem Text.
Eine Betriebsteilung aufzugeben, ist relativ einfach. Es gibt aber ein paar Spielregeln, die Sie beachten sollten, um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen. Am besten orientieren Sie sich an unseren Tipps.
In der Praxis kommen folgende Modelle besonders oft vor:
Veredlungsbetriebe haben Teile Ihres Betriebes in eine Tierhaltungskooperation ausgelagert, die als Kommanditgesellschaft (KG) firmiert.
Andere Landwirte führen ihre Betriebe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
So lösen Sie eine KG auf
Zu Erinnerung: Tierhaltungskooperationen sind auch unter dem Namen 51 a-Gesellschaften bekannt. Weil die Vorschriften mittlerweile nicht mehr im § 51 a, sondern in § 13 b Einkommensteuergesetz geregelt werden, ist die Bezeichnung veraltet.
Bei Tierhaltungskooperationen ist in der Regel der Eigentümer des Stalls der Komplementär der KG. Die übrigen Landwirte sind meistens Kommanditisten und haben der Gesellschaft freie Vieheinheiten zur Verfügung gestellt. Im Betriebsvermögen der KG befinden sich auf der Aktivseite das Tiervermögen, die Vorräte und Bankbestände. Auf der Passivseite sind das Eigenkapital und/oder das Fremdkapital. Der Stall stellt im Rahmen der Mitunternehmerschaft der KG Sonderbetriebsvermögen dar.
Schritt für Schritt
Spielen Sie mit dem Gedanken Ihre KG aufzulösen, beachten Sie diese sieben Punkte:
Machen Sie sich die Konsequenzen einer Auflösung bewusst und durchdenken Sie den Schritt genau. Wenn Sie z. B. eine Betriebsteilung vorschnell auflösen und keine ausreichenden Vieheinheiten mehr zur Verfügung haben, wären Sie gezwungen, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tierhaltung zu halten. Folge: Wenn die gewerblichen Einnahmen bestimmte Grenzen überschreiten, stuft das Finanzamt Ihre gesamten Einkünfte als gewerblich ein – auch Ihre land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte. Sie dürften dann die Verluste aus einer gewerblichen Tierhaltung nicht mit Gewinnen aus Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verrechnen, lediglich mit Gewinnen aus dem Gewerbebetrieb.
Hinzu kommt: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beginnt das Wirtschaftsjahr in der Regel am 1.7. eines Kalenderjahres und endet am 30.6. des nächsten Kalenderjahres. Gewinne aus diesem Zeitraum dürfen Sie auf beide Kalenderjahre gleichmäßig verteilen. Dadurch können Sie Ihre Steuerlast für die beiden Jahre „drücken“. Für einen Gewerbebetrieb gilt das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr (vom 1.1. bis 31.12.). Sie können Gewinne aus einem Wirtschaftsjahr deshalb nicht auf zwei Kalenderjahre aufteilen. Sie verlieren zudem als Gewerbetreibender die Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Maschinen, die Agrardiesel-Beihilfe entfällt und Sie dürfen im Außenbereich nicht privilegiert bauen.
Wenn Sie sich für die Auflösung der Teilung entscheiden, rufen Sie sich zunächst in Erinnerung, wie und aus welchen Gründen Sie die Gesellschaften gegründet haben. Das hilft dabei, keine Schritte bei der Wiedervereinigung zu vergessen.
Werfen Sie einen Blick in den Gesellschaftsvertrag. Normalerweise finden Sie darin Vorgaben, was Sie beim Ausscheiden der Kommanditisten beachten müssen. Oft enthalten die Vereinbarungen auch Passagen zu den Abfindungsansprüchen, insbesondere wie mit den stillen Reserven umzugehen ist. Das ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert der Wirtschaftsgüter in der Bilanz.
Schauen Sie auch in den Pachtvertrag für den Stall. Darin sind die Kündigungsvorschriften und sonstige Hinweise zur Beendigung des Mietverhältnisses etc. enthalten.
In der Regel verkauft die KG als Gesellschaft den letzten Tierbestand. Die Differenz aus den Verkaufserlösen und den Buchwerten ergibt den Buchgewinn. Diesen verbuchen Sie zunächst auf dem gemeinsamen Bankkonto der Gesellschaft. Von dem Geld können Sie noch bestehende Rechnungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleichen. Daraus ergibt sich die Restliquidität des Unternehmens.
Den übrig bleibenden Buchgewinn dürfen Sie nicht steuerfrei reinvestieren. Wenn Sie die Tierhaltung als Einzelunternehmer weiterführen, können Sie Verluste aber mit den Gewinnen verrechnen. Wer die Tierhaltung als Gewerbetreibender weiterbetreibt, hat diese Möglichkeit nicht.
Im nächsten Schritt stellen Sie eine Auseinandersetzungsbilanz auf. Dazu sollten Sie ein Buchführungsprogramm nutzen und am besten einen Steuerberater hinzuziehen. Die Bilanz dürfen Sie nicht mit einer Excel-Tabelle oder Ähnlichem erstellen.
In der Bilanz wird das Vermögen der KG zum Stichtag der Auflösung erfasst. Daraus ergeben sich dann die Ansprüche für die ausscheidenden Kommanditisten.
Die Kündigung und das Ausscheiden der Kommanditisten führt dazu, dass der Komplementär die Anteile der ausgeschiedenen Kommanditisten erhält.
Wichtig: Die Gesellschafter sollten eine Übernahmevereinbarung hinsichtlich der Anteile der ausscheidenden Gesellschafter treffen, sofern dies nicht zuvor im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde.
Für die ertragsteuerliche Beurteilung kommt es darauf an, ob die Anteilsübertragung durch Anwachsung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt:
Bei der entgeltlichen Übertragung liegt eine Anteilsveräußerung vor, die zur Aufdeckung stiller Reserven führt.
Die Übertragung kann auch unentgeltlich erfolgen, dann werden die Buchwerte aus der Bilanz fortgeführt. Das ist in der Regel aber nur zwischen Angehörigen der Fall, denn bei Fremden wäre das eine steuerpflichtige Schenkung.
Mit der Beendigung des Mietvertrags über das Stallgebäude muss der Komplementär auch den steuerlichen Verbleib des Stallgebäudes bedenken. Am besten überführt er seinen Stall aus dem Sonderbetriebsvermögen der KG in sein Einzelunternehmen.
Das Ziel ist erreicht! Das in der Mitunternehmerschaft bilanzierte Vermögen befindet sich nun im Einzelunternehmen des Kommanditisten.
Beachten Sie:
Das Ende einer Betriebsteilung muss sich in den Abrechnungen und in der Buchhaltung widerspiegeln. Andernfalls stellen Sie falsche Rechnungen aus oder die Zusammenführung der Betriebsteile ist sogar ungültig.
Ein Betriebsteilung können Sie nicht rückwirkend vornehmen.
So beenden Sie eine GbR
Die Auflösung einer GbR ist einfach und meistens steuerfrei. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Sie im Zweifel einen Steuerberater zu Rate ziehen.
Erinnern Sie sich zunächst daran, wie Sie die Gesellschaft gegründet und was Sie im Vertrag vereinbart haben. Daraus ergeben sich die Spielregeln für die Auflösung. Auflösen können Sie eine GbR beispielsweise durch einen einstimmig gefassten Gesellschafterbeschluss. Sie nehmen dann die Vermögensgegenstände, die Sie der Gesellschaft zur Nutzung überlassen haben und in der Sonderbilanz der Gesellschafter verbucht waren, wieder in Ihr Einzelunternehmen oder eine andere Gesellschaft auf.
Haben Sie bei der Gründung auch Wirtschaftsgüter in das Gesamthandvermögen eingebracht, werden diese Werte jedem Gesellschafter auf einem eigenen Kapitalkonto gutgeschrieben. Die Gewinne der GbR haben Sie höchstwahrscheinlich nach einem vertraglich festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt und auch auf deren Kapitalkonten gutgeschrieben. Das gleiche gilt für Entnahmen.
Am Ende eines Wirtschaftsjahres zeigt der Betrag des Kapitalkontos daher jedem Gesellschafter an, welchen Anspruch er am Vermögen hat. Das gilt auch zum Stichtag der Auflösung, wenn Sie den letzten Jahresabschluss der Gesellschaft erstellt haben. Anhand dieser Ansprüche nehmen Sie dann die Auflösung vor.
Tipp: Handelte es sich um eine gewerbliche GbR, müssen Sie die Beendigung der Gewerbetätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Verträge kündigen
Ganz gleich, ob es sich um die Auflösung einer GbR oder KG handelt:
Vergessen Sie nicht, Verträge und Versicherungen zu kündigen.
Informieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft.
Beachten Sie die Umsatzsteuer. Sie müssen im Blick halten, wer Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist. Bei einer Tierhaltungskooperation ist die KG der Unternehmer. Sie ist so lange umsatzsteuerpflichtig, bis Sie die letzte Rechtsbeziehung abgewickelt haben.
Bei der Auflösung einer Tierhaltungsgesellschaft fällt die Grundsteuer weg. Beantragen Sie dazu beim Finanzamt nach der Auflösung eine Aufhebung des Einheitswertes.
Haben Sie bei der Auflösung einer Betriebsteilung einen Blick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für eine 51a-Gesellschaft gelten wie für einen normalen landwirtschaftlichen Betrieb die Verschonungsregelungen. Danach zahlen die Übernehmer der Gesellschaft weniger Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn diese das Erbe mind. fünf Jahre lang nicht verkaufen. Wenn die Beendigung einer Betriebsteilung nach einer Hofübergabe innerhalb der Haltefrist (mind. fünf Jahre) erfolgt, könnte ein Verstoß gegen die Behaltefrist vorliegen, z.B. wenn Fläche verkauft wird. Sprechen Sie die Details daher mit Ihrem Steuerberater ab.
Unser Autor: Steuerberater Stefan Heins, wetreu Kiel
Gründe, eine Teilung zu beenden
Weil sich das Pauschalieren kaum noch auszahlt, wollen einige Landwirte ihre Betriebsteilung wieder auflösen. Für das Ende einer Betriebsteilung sprechen aber noch mehr Gründe. Hier die wichtigsten:
Generationsfolge: Der Junior soll den Betrieb nach einer Übergangsphase, in der er nur einen Teil des Betriebes bzw. einen Betriebszweig eigenständig geführt hat, nun vollständig übernehmen.
Ende gewerblicher Aktivitäten: Beispielsweise bei mangelndem wirtschaftlichen Erfolg, wenn ein Hofcafé durch eine Betriebsteilung ausgegliedert wurde und nun der Betrieb des Cafés eingestellt werden soll.
Kosten: Die durch eine Betriebsteilung ausgelösten Kosten unterschätzen viele Landwirte häufig. Die Kosten des Controllings und der Organisation der Verwaltung einer Betriebsteilung können die möglichen Vorteile schnell übersteigen, denn bei einer Teilung müssen Sie Mehrkosten für den Steuerberater einkalkulieren, da dieser bei zwei Betrieben auch zwei Jahresabschlüsse anfertigt, den Anwalt zur Betriebsteilung und Kosten für die Mehrarbeit für doppelte Bürokratie. Auch zahlen Sie höhere Krankenkassenkosten oder höhere Grundsteuern. Doppelte oder zusätzliche Beiträge für Verbände sind ebenfalls fällig. Insgesamt können sich die jährlichen Kosten einer Betriebsteilung auf etwa 5.000 € belaufen.
Zusätzlich schlagen einmalige Kosten für die Schaffung von baulichen Voraussetzungen zu Buche, wenn Sie z. B. die Schweinezucht und -mast in zwei Betriebe teilen. Dann muss jeder Betrieb eine eigene Fütterung besitzen. Hier stellt der Fiskus hohe Anforderungen an Betriebsteilungen.