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Baywa in Insolvenzgefahr Ernte 2024 Afrikanische Schweinepest

topplus Brache, Haltungsform, Steuer

Diese Fristen sind im August 2024 für Landwirte wichtig

Welche Fristen müssen Landwirte im August 2024 einhalten? Und welche rechtlichen Änderungen treten in diesem Monat in Kraft? Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen und Fristen im August 2024.

Lesezeit: 6 Minuten

Stilllegung, Haltungsform, Ausbildung: Im August 2024 gibt es einige Fristen und Änderungen, die Landwirtinnen und Landwirte nicht verpassen sollten.

Eine Übersicht:

Mulch- und Mähverbot auf stillgelegten Flächen (Brachen) fällt

Ab dem 16. August dürfen Sie den Aufwuchs auf brachliegenden Flächen wieder mähen, häckseln und mulchen. Das gilt für die Brachen, die Sie als nichtproduktive Fläche gemäß des GLÖZ 8 aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) stillgelegt haben, für die Stilllegungen bei den Öko-Regelungen sowie bei den brachliegenden Flächen aus den Agrarumweltmaßnahmen (AUKM) aus der zweiten Säule. Dort ist zwischen dem 1. April und dem 15. August kein Mähen und Zerkleinern des Aufwuchses erlaubt.

Weitere Informationen gibt es hier:

Mindesthaltungszeitraum für Tierprämien endet

Haben Betriebe im Agrarantrag 2024 gekoppelte Tierprämien beantragt, endet der vorgeschriebene Mindesthaltungszeitraum für Mutterschafe und -ziegen sowie Mutterkühe am 15. August. Vorgesehen ist bei dieser Maßnahme aus der GAP ein Mindesthaltungszeitraum vom 15. Mai bis 15. August.

Öko-Regelung 5: Nachweis für Kennarten im Grünland einreichen

Bei einer Teilnahme an der Öko-Regelung 5 (ÖR5 Kennarten im Dauergrünland) muss in einigen Bundesländern ein Nachweis der Kennarten bis zu einem bestimmten Datum eingereicht werden. In Bayern muss der Nachweis von mindestens 4 Kennarten bis zum 31. August per App erbracht werden. In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern muss man diese bis Ende Juli und in Nordrhein-Westfalen muss man die Kennarten bis zum 30. Juni nachgewiesen haben. Bis dahin können Landwirte in dem Bundesland den Antrag auch sanktionslos zurückziehen, sollten sie nicht ausreichend Kennarten finden. In vielen Bundesländern kann man den Antrag bis zum 30. September zurückziehen.

Weitere Informationen gibt es hier:

Niedersachsen: Zuordnung zur Moor-Kulisse (GLÖZ 2) überprüfen

Niedersachsen hat gemeinsam mit Hamburg und Bremen in einer Gebietskulissen-Verordnung Feuchtgebiete und Moore ausgewiesen, die nach dem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ 2) bewirtschaftet werden müssen, um EU-Direktzahlungen zu erhalten. Bis zum 8. August 2024 können Flächenbewirtschafterinnen und -bewirtschafter bei der Landwirtschaftskammer (LWK) beantragen, die jeweilige Zuordnung oder Nicht-Zuordnung ihrer landwirtschaftlichen Flächen zur Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden zu überprüfen. Der Antrag wird in begründeten Fällen überprüft, wenn dieser vollständig und fristgerecht eingereicht wird.

Für landwirtschaftlich genutzte Flächen in Feuchtgebieten und Mooren gelten nach GLÖZ 2 Bewirtschaftungsbeschränkungen. Dauergrünland darf dann beispielsweise nicht gepflügt werden oder auf Ackerflächen darf das Bodenprofil nicht durch schwere Bodenmaschinen verändert werden. Dies gilt unabhängig von der Größe der Fläche. Im Jahr 2025 können die Anträge dann digital in ANDI gestellt werden.

Weitere Informationen zur Antragsstellung für 2024 finden sich auf der Webseite der LWK unter Kulisse - Kohlenstoffreiche Böden - GLÖZ 2 - Anträge auf Überprüfung

Schweinehalter müssen Haltungsform melden

Laut dem neuen Tierhaltungskennzeichnungsgesetz müssen Schweinehalter eigentlich bis zum 1. August 2024 die Haltungsform ihrer Schweine melden. Allerdings hatten die Bundesländer Schwierigkeiten, die Voraussetzungen für die Registrierung zeitgemäß umzusetzen.

In Niedersachsen nimmt das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves) die Meldungen der Landwirte entgegen. In NRW übernimmt das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (Lanuv) die Registrierung. In Baden-Württemberg ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) für die Entgegennahme der Mitteilung der Haltungseinrichtungen und die Erteilung der Kennnummer zuständig. Betroffene Tierhalter müssten sich keine Sorgen machen, wenn die gesetzten Fristen des Bundes nicht eingehalten werden könnten, sagte Baden-Württembergs Agrarminister Peter Hauk.

Bayern hat sich dazu entschieden, die im Gesetz festgehaltene Meldefrist zu verlängern. Startschuss wird erst im 4. Quartal 2024 sein, berichtet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Anfrage von top agrar. Zuständig für die Meldung wird das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sein. Es soll unter www.tierhaltungskennzeichnung.bayern.de erreichbar sein. Bis das elektronische Meldeportal läuft, besteht für Schweinehalter kein Handlungsbedarf, heißt es aus Bayern. Schweinehalter würden informiert, sobald das Portal für die Mitteilungen freigeschaltet ist.

Die Kennzeichnungspflicht gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Tieren stammt. Die Tierhaltungskennzeichnung unterscheidet fünf Haltungsformen: Stall, Stall+Platz, Frischluftstall, Auslauf/Weide und Bio.

Weitere Informationen gibt es hier:

Ausbildungsjahr in der Landwirtschaft startet mit höheren Löhnen

Am 1. August beginnt das neue Ausbildungsjahr. Auch auf landwirtschaftlichen Betrieben sind noch Lehrstellen frei. Die Landwirtschaftskammern und -ämter haben entsprechende Adresslisten. Ein zentraler Punkt für Azubis und Ausbilder sind die Arbeitszeitregelungen. Minderjährige Azubis unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz, während für volljährige Azubis das Arbeitszeit- und Berufsbildungsgesetz gilt. Zudem gibt es spezifische Regelungen zu Ruhepausen, Feiertagsarbeit, Wochenendarbeit und Überstunden.

Zum Jahresbeginn 2024 ist die Mindestausbildungsvergütung angestiegen. Wer 2024 mit der Ausbildung beginnt, bekommt nun im ersten Ausbildungsjahr mind. 649 €/Monat, im zweiten Jahr 766 €/ Monat und im dritten Jahr 876 €/Monat.

Für junge Menschen, die trotz vielfältiger Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden, gilt ab dem 1. August die sogenannte Ausbildungsgarantie. Arbeitsagenturen und Jobcenter sollen ihnen dann als Ultima Ratio eine außerbetriebliche Ausbildung anbieten. Das gilt zum Beispiel für junge Leute, die in Regionen leben, in denen es zu wenige Ausbildungsplätze gibt.

Weitere Informationen:

Weniger Geld für eingespeisten Solarstrom

Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegt und damit produzierten Strom ins Netz einspeist, bekommt dafür etwas weniger Geld als vorher. Die sogenannte Einspeisevergütung sinkt für Anlagen, die ab dem 1. August in Betrieb gehen, um 1 %. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 10 kW sinkt der Wert ab August von aktuell 8,11 ct/kWh auf 8,0 ct/kWh, wenn der Strom teilweise selbst genutzt und teilweise eingespeist wird. Bei Volleinspeisung erhalten sie 12,8 Cent pro kWh bei einer Anlage bis 10 kW.

Auch Vermieter können Anträge bei der KfW zum Heizungstausch einreichen

Planmäßig ab Ende August können auch Vermieterinnen und Vermieter von Einfamilienhäusern Zuschüsse für einen Heizungstausch bei der Förderbank KfW beantragen. Außerdem sind ab dann Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer in entsprechenden Gemeinschaften antragsberechtigt, die die Heizung in der eigenen Wohnung erneuern möchten. Bezuschusst werden bis zu 70 % der förderfähigen Kosten für Kauf und Einbau. Auch Kommunen und Unternehmen sollen im August erste Anträge bei der KfW stellen können.

Fristen für die Steuererklärungen für 2022 und 2023

Die verlängerte Frist für die Steuerklärung 2023 rückt näher für Menschen, die zur Abgabe verpflichtet sind und diese ohne Hilfe eines Steuerberaters erledigen. Diese müssen ihre Steuererklärung eigentlich am 31. August 2024 abgeben, da dies allerdings ein Samstag ist, geht die Frist bis zum 2. September 2024.

Die Fristen für die Steuererklärung von Landwirten und Forstwirten liegen später als die für Nichtlandwirte und enden noch nicht Ende August. Wer seine Steuererklärung in der Landwirtschaft über einen Steuerberater macht, hat sogar für die Steuererklärung von 2022 noch eine Abgabefrist bis zum 31.12.2024. Für die Steuererklärung 2023 gilt in der Landwirtschaft die Frist ohne Steuerberater bis zum 28.02.2025. Bei Übernahme durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin verlängert sich die Abgabefrist für 2023 bis zum 31.10.2025.

Mit Inhalten der dpa

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