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Diese Fristen sind für Landwirte im Juni wichtig

Der Juni ist in der Landwirtschaft oft eine Zeit zum Luftholen, bevor die arbeitsreichen Erntemonate beginnen. Folgende Fristen und Änderungen sollten Landwirte im Juni nicht verpassen.

Lesezeit: 6 Minuten

Stoffstrombilanz, Nachbau, Tierwohlställe: Im Juni gibt es einige Fristen, die Landwirtinnen und Landwirte nicht verpassen sollten. Eine Übersicht über die Wichtigsten:

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Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft endet

Das Wirtschaftsjahr (WJ) läuft für die meisten Landwirte und Forstwirte vom 1. Juli bis 30. Juni gemäß § 4a Einkommensteuergesetz (EStG). Dies soll die Bestandsaufnahme zum Jahresabschluss erleichtern, da zu diesem Zeitpunkt die Vorräte meist gering sind. Die Einkommensteuererklärung wird aber immer für ein Kalenderjahr (01.01.-31.12.) erstellt. Deshalb müssen Landwirte ihren Gewinn für ein Wirtschaftsjahr auf zwei Kalenderjahre verteilen. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können mittlerweile allerdings auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Noch andere Wirtschaftsjahre können für folgende Betriebe gelten:

  • Betriebe mit Futterbauanteil von über 80 % der Ackerflächen: WJ vom 01.05.-30.04.

  • Weinbau Betriebe: WJ vom 01.09.-31.08.

  • Betriebe aus der Forstwirtschaft: WJ 01.10. - 30.09. oder Kalenderjahr

  • Gartenbaubetriebe: Kalenderjahr

Frist zur Erstellung der Stoffstrombilanz läuft ab

Betriebe, die 2023 neu in die Pflicht für eine Stoffstrombilanz gerückt sind, müssen zum 30. Juni 2024 ihre erste Bilanz vorlegen. Seit dem 01.01.2023 hat sich der Kreis der gemäß Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) aufzeichnungspflichtigen Betriebe deutlich vergrößert. Aufzeichnungspflichtig ist jeder Betrieb, der eine der folgenden Kenngrößen überschreitet:

  • mehr als 20 ha LF

  • mehr als 50 Großvieheinheiten (GV)/Betrieb.

Betriebe, die N aus Wirtschaftsdüngern (Gülle, Gärrest, Festmiste, HTK) aufnehmen, sind ebenfalls aufzeichnungspflichtig. Das gilt auch, wenn sie weniger als 20 ha LF bewirtschaften und keine 50 Großvieheinheiten halten. Biogasanlagen müssen in der Regel getrennt vom landwirtschaftlichen Betrieb gerechnet werden und sind aufzeichnungspflichtig, sobald sie Wirtschaftsdünger (Gülle, Gärrest, Festmiste, HTK) aufnehmen. Ausgenommen sind hier die reinen Koferment- und NaWaRo-Anlagen und die sogenannten Hofbiogasanlagen, die ausschließlich eigene Wirtschaftsdünger und Substrate vergären.

Für die Art der Aufzeichnungen gibt es keine Vorgaben, generell gilt, die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen. Die erste Bilanzierung muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres erfolgen. Bei der Aufzeichnungspflicht ab 2023 bedeutet dies:

  • Bezugszeitraum Kalenderjahr 2023 erstmalige Bilanzierung zum 30.06.2024

  • Bezugszeitraum Wirtschaftsjahr 23/24 erstmalige Bilanzierung zum 31.12.2024.

Die Daten gelten so u.a. in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Andere Bundesländer können davon auch abweichen. Bitte wenden Sie sich dazu an ihre zuständigen Stellen.

Abgabe der Nachbauerklärung für Z-Saatgut

Am 30. Juni läuft die Frist für die Nachbauerklärung ab. Bis dahin muss die Abgabe der Nachbauerklärung für Z-Saatgut und selbsterzeugtes Saatgut bei Getreide, Kartoffeln und Leguminosen bei der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) geschehen sein.

Die Wichtigsten Fragen und Antworten zur Abgabe unter:

Achtung: Derzeit (Ende Mai 2024) verhandeln die STV, der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) und der Landhandel über die Folgen des „Erntegut-Urteils“ vom BGH. Danach sind die Händler in der Pflicht, sich nach der Herkunft des verwendeten Saatguts zu erkundigen, wenn sie z.B. Getreide aufkaufen.

Unabhängig von dem Ausgang gilt allerdings: Das jährliche Verfahren zur Zahlung von Nachbaugebühren ist davon nicht berührt, hier bleibt alles beim Alten.

Juni bestimmt die Zuordnung als Hauptfrucht

Vom 1. Juni bis zum 15. Juli dauert der Zeitraum für die Bestimmung der Hauptnutzung. Die Kultur, die sich in diesem Zeitraum am längsten auf der Fläche befindet, stellt die Hauptkultur dar und ist im Flächenverzeichnis anzugeben.

Die Bestimmung der Hauptfruchtart ist auch für die Öko-Regelung 2 in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), Anbau vielfältiger Kulturen, zu beachten. Hauptfrucht im Sinne der ÖR2 ist die Kulturart, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche steht.

Anträge für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) stellen

In den Bundesländern können bis zum 30. Juni noch Anträge für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) gestellt werden. In Bayern betrifft das 2024 die Maßnahmen:

  • Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen

  • Wiederaufbau von Steinmauern in Weinbausteillagen.

In NRW ist der 30. Juni Fristende für die Einreichung der Grundanträge für die nachfolgenden Maßnahmen:

  • Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh für das Verpflichtungsjahr 2025

  • Grundantrag Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen

  • Grundantrag Vertragsnaturschutz

  • Ökologischer Landbau

  • Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen

  • Anlage von Uferrandstreifen

  • Anlage von Erosionsschutzstreifen

  • Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache

  • Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge

  • Anbau von mehrjährigen Wildpflanzen

  • Anlage mehrjähriger Buntbrachen

Ende der Frist für Anträge für Drohnen-Förderung zur Rehkitzrettung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat seine Förderung von Drohnen zur Rehkitzrettung neu aufgelegt. Antragsberechtigt sind eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene.

Anträge können bis zum 14. Juni 2024 gestellt werden. Die Förderquote wurde auf 60 % der Investitionskosten und die maximale Förderhöhe auf 4.000 € pro Drohne festgelegt. Je Antragsteller*in wird 2024 eine Drohne gefördert.

Die Teilnahme an der Fördermaßnahme bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragt werden. Um den Einsatz dieser Technik – und damit den Schutz von Wildtieren – voranzutreiben, stellt das BMEL dafür 1,5 Mio. € zur Verfügung.

Informationen zur Förderung und zur Antragstellung bei der BLE:

Tierwohl für Schweine: Frist zur Förderung laufender Mehrkosten

Schweinehalter können ab 4. Juni 2024 die Förderung der laufenden Mehrkosten in den Haltungsstufen 3 und höher aus dem Bundesförderprogramm beantragen. Seit dem 15. April 2024 konnten sich Erzeugerorganisationen und Kontrollsysteme bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Teilnahme am neuen Bundesförderprogramm zum Umbau der Tierhaltung anerkennen lassen.

Nach Bestätigung der Förderfähigkeit haben die Mitgliedsbetriebe dann ab dem 04. Juni 2024 die Möglichkeit, Anträge auf Förderung der laufenden Mehrkosten in besonders artgerechten Haltungssystemen für Schweine zu stellen. Förderfähige Mehrkosten sind solche, die den Schweinehaltern durch die Erfüllung der Premiumanforderungen in den staatlichen Haltungsstufen "Frischluftstall", "Auslauf/Weide" und "Bio" entstehen.

Zuwendungen können von den Betrieben dann im Jahr 2025 auf Grundlage der 2024 gehaltenen Tiere beantragt werden. Die Unterstützung erfolgt in Form eines Zuschusses pro gehaltenem förderfähigen Tier, also Sauen, Ferkel und Mastschweine.

Die Höhe des Zuschusses ist je nach Anzahl der gehaltenen Tiere gestaffelt. Für bis zu 50 Sauen, 1.500 Aufzuchtferkel und 1.500 Mastschweine können 80 % der laufenden Mehrkosten gefördert werden. Bei darüber hinausgehenden Tierzahlen bis zu 200 Sauen, 6.000 Aufzuchtferkel und 6.000 Mastschweine sind es 70 % der Mehrkosten.

Dritte Programmphase bei der Initiative Tierwohl (ITW) endet

Spätestens zum 30. Juni 2024 endet bei allen Betrieben, die bei der Initiative Tierwohl (ITW) mitmachen die Teilnahme an der dritten Programmphase. Teilweise kann dies schon eher der Fall sein. Dies bedeutet, dass ein sogenanntes „Abschlussaudit“ für diese Phase erfolgen muss.

Das Audit kann bis zu drei Monate vor Ende der betriebsindividuellen Laufzeit erfolgen. In Ihrem Fall ist dies seit dem 1. April 2024 möglich. Im Regelfall nimmt ein Auditor in diesem Zeitraum Kontakt mit Ihnen auf, um das „Abschlussaudit“ durchzuführen.

Wenn Sie weiterhin an der ITW teilnehmen wollen, ist es sinnvoller, direkt ein „Kombi-Audit“ durchzuführen. So ist der lückenlose Übergang der Teilnahme gewährleistet. Bis Ende 2024 bleiben die Kriterien unverändert. Vor dem Hintergrund der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung ist zum Jahr 2025 mit einer umfassenden Revision der Kriterien zu rechnen.

Isoflurannarkose: Nachschulung nicht vergessen

Sauenhalter, die ihre Ferkel unter Isoflurannarkose kastrieren, müssen sich alle drei Jahre nachschulen lassen. Für Landwirte, die den Isofluran-Sachkundenachweis erst seit 2021 besitzen läuft jetzt die Frist für die Nachschulung ab. Betroffenen Landwirte müssen ihre praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Narkose von einer Tierärztin oder einem Tierarzt überprüfen lassen.

Außerdem müssen sie an einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung in Präsenz teilnehmen, um ihren Wissensstand in punkto Isoflurannarkose aufzufrischen.

Weitere Informationen gibt es hier:

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