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topplus GLÖZ-Standards

Fruchtwechsel und Stilllegung: GAP-Vereinfachungen gehen in Verbändeanhörung

Der BMEL-Verordnungsentwurf mit den Durchführungsvorschriften für die vorgesehenen Erleichterungen bei den GLÖZ-Standards liegt vor. Es geht v. a. um Fruchtfolge, Stilllegung und Bodenbedeckung.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat die Verbändebeteiligung zu seinem Referentenentwurf für eine Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung gestartet. Bis zum 27. September müssen die Verbände ihre Stellungnahmen im Ministerium einreichen.

Bereits beschlossene Erleichterungen

Die Änderungsverordnung enthält die Durchführungsvorschriften für die beschlossenen Erleichterungen bei der Konditionalität. Bei einem Teil der Standards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) soll es spürbare Vereinfachungen geben. Diese sind nicht ganz neu, sondern wurden vom BMEL zum Teil schon im August im GAP-Strategieplan skizziert.

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Zu Buche schlägt dabei neben der Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung von 4 % des betrieblichen Ackerlandes bei GLÖZ 8 vor allem die Neufassung der Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) sowie zur Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6). Nach den geänderten Vorschriften zum Fruchtwechsel sollen künftig auf jedem Ackerschlag innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden müssen. Zudem besteht die Verpflichtung, auf mindestens 33 % des gesamten Ackerlandes die angebaute Hauptkultur in jedem Jahr zu wechseln oder dazwischen Zwischenfrüchte anzubauen.

Mindestbodenbedeckung nach guter fachlicher Praxis

Gestrichen werden sollen feste Zeiträume zur Mindestbodenbedeckung in den sensiblen Zeiten des Jahres. Bislang muss ein Betrieb im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Januar auf 80 % seiner Ackerflächen eine Mindestbodenbedeckung sicherstellen. Anstatt fester Vorgaben soll künftig die gute fachliche Praxis ausschlaggebend sein, wann die jeweiligen Maßnahmen wie die Bestellung mit Zwischenfrüchten vorgenommen werden. Die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Begrünungen sollen dabei möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur vorgenommen werden.

Bei GLÖZ 1, Erhaltung von Dauergrünland, sollen Regelungen gestrichen werden, die die Vorlage einer Einverständniserklärung des Eigentümers vorsehen, wenn Dauergrünland-Pachtflächen von einem Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung mittels Narbenerneuerung betroffen sind. Bei GLÖZ 5, Verringerung des Risikos der Bodenerosion, soll Ökobetrieben eine sogenannte „raue Winterfurche“ - das Pflügen in den Wintermonaten vor Sommerungen - erlaubt werden.

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