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Grundsteuer: Landwirte in Bayern und Niedersachsen profitieren von Steuerbonus

Landwirte in Bayern und Niedersachsen können einen Steuerbonus für Betriebsleitergebäude in Anspruch nehmen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie dabei achten sollten.

Lesezeit: 2 Minuten

In Bayern und Niedersachsen können Landwirte eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl um 25 % für Wohngebäude beantragen, die in der Nähe des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes liegen und zu Wohnzwecken genutzt werden.

Voraussetzungen beachten

Allerdings sind einige Voraussetzungen zu beachten, wie Carmen Eibl, Steuerberaterin bei Ecovis in Landau, erläutert. So müssen der Landwirt und seine Familie, Altenteiler oder Angestellte in den betreffenden Wohnungen leben. Ein weiteres zentrales Kriterium: Der Betriebsleiter muss mindestens vier bis sechs Wochen im Jahr im Betrieb tätig sein. Zeiten für Stall- und Feldarbeit, Maschinenwartung sowie Fahrt- und Bürotätigkeiten werden angerechnet.

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Für Angestellte in Betriebswohnungen gilt: Sie müssen arbeitsvertraglich mindestens 100 Tage oder 800 Stunden pro Jahr für dem Betrieb arbeiten. Auch ehemalige Mitarbeiter, die inzwischen im Ruhestand sind, können die Begünstigung erhalten, sofern sie weiterhin in einer Betriebswohnung wohnen.

Beim Finanzamt beantragen

Die Ermäßigung kann über die Abgabe der Grundsteuererklärung bei den Finanzämtern beantragt werden. Zur Prüfung der Voraussetzungen müssen Landwirte entsprechende Fragebögen ausfüllen oder auf Rückfragen der Finanzämter antworten, um den Umfang der Betriebsbewirtschaftung zu dokumentieren.

„Es ist wichtig, das Finanzamt zu informieren, wenn Gründe für die Ermäßigung wegfallen“, betont Eibl. „Ermäßigungsgründe entfallen zum Beispiel, wenn der Landwirt den Betrieb verpachtet oder der Altenteiler stirbt und die Wohnung anschließend zu nicht begünstigten Zwecken vermietet wird.“

Hebesätze noch offen

In Bayern besteht zusätzlich die Möglichkeit, dass Gemeinden für Betriebsleiterwohnungen einen reduzierten Hebesatz für die Grundsteuer B festlegen. „Ob Gemeinden das tatsächlich umsetzen, bleibt abzuwarten“, sagt Eibl. „Damit ließen sich die Folgen der Herausnahme dieser Wohngebäude aus der Grundsteuer A und deren künftiger Ansatz im Rahmen der Grundsteuer B abmildern.“

 

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