Frage:
Für meine PV-Anlage mit 33 kW läuft in diesem Jahr die Fördervergütung nach dem EEG aus. Ist es möglich, auch mit so kleinen Anlagen einen Stromabnahmevertrag abzuschließen? Kann man mit Kommunen und Gemeinden auch einen Vertrag abschließen oder gilt das nur für Unternehmen?
Antwort:
Rechtlich ist es möglich auch mit solch kleinen Anlagen einen individuell ausgehandelten langfristigen Stromliefervertrag sogenannten PPA-Vertrag (Power Purchase Agreement) mit einem Abnehmer abzuschließen. Ein PPA ist jedoch für kleinere PV-Anlagen in der Regel weniger sinnvoll, da PPAs häufig auf größere Anlagen und langfristige Verträge zugeschnitten sind. Dennoch gibt es Ausnahmen.
In der Praxis müssen Sie hier drei verschiedene Konstellationen unterscheiden:
PPA-Vertrag zur Belieferung von Dritten ohne Nutzung des öffentlichen Netzes: Wollen Sie den Strom Ihrer PV-Anlage an Dritte außerhalb des öffentlichen Netzes liefern, also beispielsweise an Mieter im selben Gebäude, sind die Anforderungen relativ gering. Hier müssen Sie zwar ein besonderes Augenmerk auf die Vertragsgestaltung legen. Aber es fallen weder Netzentgelte oder Stromsteuer an, und Sie müssen auch keine besonderen Bilanzierungsanforderungen erfüllen.
PPA-Vertrag zur Belieferung von Dritten über das öffentliche Netz: Auch über das öffentliche Netz können Sie theoretisch jeden beliebigen Abnehmer mit Strom aus Ihrer Solaranlage per PPA versorgen, also nicht nur Unternehmen, sondern beispielsweise auch Kommunen. Beachten Sie dann aber, dass Sie bei Nutzung des öffentlichen Netzes sämtliche Strommengen einem Bilanzkreis zuordnen müssen. Dabei muss der Bilanzkreisverantwortliche sicherstellen, dass alle Entnahmen und Einspeisungen in diesen Bilanzkreis in jeder Viertelstunde ausgeglichen sind. Die organisatorischen und auch wirtschaftlichen Anforderungen an dieses Bilanzkreismanagement sind sehr hoch und durch einzelne Anlagenbetreiber in der Regel nicht zu stemmen. So müsste Sie beispielsweise bei Direktversorgung einer Kommune aus Ihrer Solaranlage für jede Viertelstunde sicherstellen, dass ein zusätzlicher Strombedarf der Kommune an der Börse beschafft wird und umgekehrt nicht verbrauchte Solarstrommengen an der Börse verkauft werden, was eine aufwändige Prognose und Bewirtschaftung erfordert. Fazit: Für eine Solaranlage mit 33 kW ist dies daher in der Praxis keine Option.
PPA-Vertrag mit einem Direktvermarkter: Für Sie als Anlagenbetreiber ist dagegen ein PPA-Vertrag mit einem Direktvermarkter mit deutlich weniger Verwaltungsaufwand verbunden. Hier nimmt der Direktvermarkter den gesamten am Übergabepunkt eingespeisten Strom (ggf. nach Abzug eines Eigenverbrauchs) ab, kümmert sich um das Bilanzkreismanagement und zahlt Ihnen als Anlagenbetreiber ein vereinbartes Entgelt. Diese Option steht grundsätzlich auch kleinen Erzeugungsanlagen offen. Allerdings ist es in der Praxis oft schwierig, einen Direktvermarkter zu finden, der solche vergleichsweise geringen Strommengen in sein Portfolio aufnimmt.
Unsere Expertin: Dr. Manuela Herms, Rechtsanwältin, PROMETHEUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig
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