Auch wenn die meisten Betriebe noch gar keinen neuen Grundsteuerbescheid haben – die Landwirtschaftskammern müssen den Kammerbeitrag ab 2025 auf Grundlage des neuen Grundsteuerwertes festlegen, statt wie bisher nach Maßgabe des Einheitswertes.
Die Landwirtschaftskammern NRW, Rheinland-Pfalz und Saarland haben die neuen Kammerbeiträge bereits beschlossen. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein steht die Umstellung noch an. Dabei sind die Änderungen in den einzelnen Bundesländern nicht unbedingt miteinander vergleichbar, da sowohl die Systeme der Kammerbeiträge als auch die Grundsteuermodelle unterschiedlich sind.
Grundsätzlich gilt jedoch: Die Beitragsumstellung aufgrund der Grundsteuerreform erfolgt für die Kammern selbst weitgehend aufkommensneutral. Das heißt, die Summe der Beitragseinnahmen einer Landwirtschaftskammer soll gleich bleiben. Für die einzelnen Betriebe können die Beiträge jedoch höher oder niedriger ausfallen. Die Einzelheiten:
NRW: Umlagesatz sinkt
Der Umlagesatz in NRW beträgt ab 2025 statt bislang 9,5 ‰ (Promille) des Einheitswertes, nun 1,6 ‰ des Grundsteuerwertes. Der Kammerbeitrag berechnet sich also künftig aus dem Grundsteuerwert eines Betriebs multipliziert mit dem neuen Umlagesatz von 1,6 € pro 1.000 € Grundsteuerwert. Gleichzeitig steigt der Mindestbeitragssatz von 7,13 € auf 12 €.
Wie hoch der Beitrag für die einzelnen Betriebe ausfällt, hängt von der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung ab. Einfluss auf die Grundsteuer und damit auf die Kammerumlage haben z.B. die Bodenverhältnisse beim Acker- und Grünland über die Ertragsmesszahlen (EMZ) und auch die Zuschläge für eine „verstärkte“ Tierhaltung. Wie sich die neue Umlage konkret auf die Betriebe auswirkt, zeigt ein Beitrag des Landwirtschaftlichen Wochenblattes für Landwirtschaft & Landleben.
Die darin gerechneten Beispiele zeigen, dass es Betriebe geben wird, bei denen die Kammerumlage ähnlich bleibt wie bislang, während sie für andere Betriebe steigt oder sinkt. Grundsätzlich zeigt sich, dass bessere Böden, „verstärkte“ Tierhaltung oder auch die Bewertung einer Standortfläche für eine Windenergieanlage zu höheren Grundsteuerwerten und damit auch zu höheren Kammerbeiträgen führen.
Die Erhebung der Kammerumlage wird ab Oktober 2025 durch das Landesamt für Finanzen zentral durchgeführt.
Höhere Hebesätze im Südwesten
In Rheinland-Pfalz und im Saarland haben die Landwirtschaftskammern in Sachen Kammerbeitrag mit der Anhebung der sog. Hebesätze auf die zu erwartenden Defizite beim Beitragsaufkommen durch die Grundsteuerreform reagiert. Denn anders als z.B. in NRW ist im Saarland und in Rheinland-Pfalz nicht der Grundsteuerwert selbst Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag, sondern der Grundsteuermessbetrag, der im Zuge der Grundsteuerreform neu berechnet wird und i.d.R. niedriger ist als der bisherige Grundsteuermessbetrag.
Im Saarland beschloss die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer eine Anhebung des Hebesatzes von 180 auf 212 % und zusätzlich die Erhöhung des Mindestbeitrags von 8,10 € auf 9,54 €. In Rheinland-Pfalz hat die Vollversammlung den Hebesatz für den Kammerbeitrag von 123 % auf 200 % angehoben, wobei ein Teil dieser Erhöhung auch der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geschuldet ist.
Je nach Region und Ausrichtung eines Betriebes wird es auch im Saarland und Rheinland-Pfalz zu höheren oder auch niedrigen Kammerbeiträgen für einzelne Betrieb kommen. Insbesondere auch bei Weinbaubetrieben wird es solche Verschiebungen geben, erklärt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Grund dafür sei die geänderte Bewertung von Rebflächen im Rahmen der Grundsteuerreform.
Im Norden: In Vorbereitung
Bei den Landwirtschaftskammern Schleswig-Holstein und Niedersachsen gibt es noch keine Beschlüsse für einen neuen Umlagesatz. Die Vorbereitungen für die Umstellung laufen jedoch auf Hochtouren.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erklärt dazu: Durch die Umstellung vom Einheitswert auf den Grundsteuerwert wird sich der Beitrag beim Großteil der Beitragspflichtigen zwangsläufig ändern. Ob nach oben oder unten, hängt von betriebsindividuellen Gegebenheiten ab. Eine Information der Beitragszahlerinnen und -zahler ist bis Mitte 2025 geplant. Eine außerordentliche Kammerversammlung im kommenden Mai soll die nötigen Beschlüsse zu den Veränderungen beim Kammerbeitrag fällen.
Außerdem: Durch eine Neuerung im Kammergesetz Niedersachsen werde der Kammerbeitrag für die Besitzerinnen und Besitzer landwirtschaftlich bewerteter Flächen künftig von der Kammer eingezogen und nicht mehr von der Finanzverwaltung.