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Ernte 2024 Vereinfachungen für 2025 Pauschalierung

topplus Neue Mautpflicht

Maut ab 3,5 t: Was gilt für Landwirte und Direktvermarkter?

Seit dem 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig. Gilt das auch für Direktvermarkter?

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Bin ich als Direktvermarkter von der Mautpflicht ausgenommen? Ich habe auch einen kleinen Verkaufswagen für Wochenmärkte. Muss ich hierfür Maut zahlen? 

 Antwort:

Ausschlaggebend für die Maut ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm). Diese finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1. Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig. Auch in der Zugkombination mit einem Anhänger fällt erst dann Maut an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t beträgt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!

 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe befreit

Für Landwirte greifen mehrere Ausnahmen. Mautfrei bleiben weiterhin die in land- oder fortwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- oder fortwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

  • für eigene Zwecke (land- oder fortwirtschaftlicher Betrieb fährt nur für sich selber, alle Fahrzeuge sind befreit),

  • im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (unentgeltlich, alle Fahrzeuge sind befreit),

  • im Rahmen eines Maschinenringes e. V. (Landwirt für Landwirt) im Umkreis von 75 km, nur mit Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen) oder

  • mit land- oder fortwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.

In dem mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) abgestimmten „Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft", sind die üblichen lof Beförderungen beschrieben. Das Merkblatt können Sie kostenlos unter www.lwk-niedersachsen.de herunterladen (geben Sie dazu in der Suche oben rechts den Webcode 01040470 ein).

 Direktvermarkter und Händler

Vermarkten Sie als Land- oder Forstwirt Erzeugnisse, die Sie im Rahmen der Urproduktion selber hergestellt haben, z. B. Eier, Kartoffeln, Gemüse, sind Sie von der Maut befreit. Verkaufen Sie diese Produkte jedoch von Ihrem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an den eigenen dafür gegründeten Gewerbebetrieb oder einen anderen Handel und dieser transportiert die Produkte, dann ist Maut fällig.

Haben Sie einen reinen Verkaufswagen, der baulich nicht für den Güterverkehr bestimmt ist und nicht dafür eingesetzt wird, können Sie diesen auf Antrag bei Toll Collect von der Maut befreien lassen. 

Betriebe mit Weiterverarbeitung

Verarbeiten Sie in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ihre eigenen Urprodukte z. B. zu Wurst, Käse, Kartoffelchips, Nudeln, Wein, usw. fallen die Transporte dieser weiterverarbeitenden Produkte nicht unter die Mautbefreiung. Sie kommen dann um die Maut nicht herum.  Einzige Ausnahme: Ihr Betrieb ist als Handwerk gemeldet,  z.B. als Fleischerei, dann können Sie die sogenannte „Handwerkerregelung“ in Anspruch nehmen und eine Befreiung beantragen.

 Brauche ich einen Nachweis?

Eine Registrierung der Fahrzeuge zur generellen Mautbefreiung gibt es für lof Betriebe nicht. Nachweise von Verbänden, Kammern, etc., dass Sie einen lof Betrieb bewirtschaften, sind nicht erforderlich. Allerdings sollten Sie bei einer Vor-Ort-Kontrolle immer Lieferscheine dabei haben, aus denen hervorgeht, dass Sie z. B. für den eigenen lof Betrieb unterwegs sind. Weiterhin verweisen Sie auf die aufgeführten Ausnahmen, die auch in dem Merkblatt zur Güterbeförderung zu finden sind. Tipp: Haben Sie das Merkblatt unterwegs dabei. Bekommen Sie einen Anhörungsbogen, verweisen Sie ebenfalls auf die Ausnahmen und legen die passenden Lieferscheine bei.

 Unser Experte: Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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