Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bundestagswahl 2025 Maul- und Klauenseuche Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Frist zum 15. November:

Mindestbodenbedeckung und Mindesttätigkeit erledigen

Zum 15. November laufen die Fristen für die Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen und die Mindesttätigkeit auf Grünland und Brachen ab. Ab 2025 gelten dann andere Regeln. Das ist jetzt zu beachten:

Lesezeit: 2 Minuten

Letztmalig müssen Betriebe, die einen Agrarantrag stellen, zum 15. November 2024 eine Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80 % der Ackerfläche sowie auf sämtlichen Dauerkulturflächen, die für Rebflächen und Obstbaumkulturen genutzt werden, vorhalten. So sehen es die GAP-Anforderungen nach GLÖZ 6, Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten, vor, die im Herbst 2024 noch einmal unverändert gelten.

Frist für Mindestbodenbedeckung fällt 2025

Mit den Änderungen bei den Agrarzahlungen, auf die sich Bund und Länder geeinigt haben, wird 2025 dann auf ein feststehendes Datum für den Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung verzichtet. Bestehen bleibt der 15. November als Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung ab 2025 nur für Ackerland mit zur Bestellung im Folgejahr vorgeformten Dämmen und bei Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden.

So lässt sich die Mindestbodenbedeckung erfüllen:

  • Mehrjährige Kulturen (z.B. Kleegras, Luzerne)

  • Winterkulturen

  • Zwischenfrüchte

  • Stoppelbrachen Körnerleguminosen / Getreide [inkl. Mais]

  • Mulchfläche (z.B. Grubber / Scheibenegge)

  • Mulchauflagen (Erntereste)

  • Vlies/ Folie (z.B. Kartoffel-, Gemüseanbau)

Frist für Mindesttätigkeit auf Brachen

Ebenfalls zum 15. November endet der Zeitraum, in dem eine Mindesttätigkeit wie zum Beispiel mähen, mulchen oder häckseln auf mehrjährigen Brachflächen, Stilllegungen oder Grünland erfolgen muss. Bei Brachflächen nach GLÖZ 8 oder der Öko-Regelung 1 ist eine entsprechende Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich.

Ab dem kommenden Jahr 2025 soll der 2-Jahres-Turnus für alle Brachen gelten. Das ist Teil der politischen Lockerungen bei der GAP, die Bund und Länder nach den Bauernprotesten 2024 ausgehandelt haben.

Mindesttätigkeit frühzeitig dokumentieren

Die Agrarämter und Landwirtschaftskammern empfehlen allen Antragsstellern, ihre Mindesttätigkeit wie zum Beispiel das Mähen oder Mulchen, möglichst selbstständig und frühzeitig zum Beispiel mit Fotos zu dokumentieren. Damit ließen sich spätere Nachfragen, wenn etwa die Satellitendaten nicht eindeutig sind, einfach beantworten.

Ihre Meinung ist gefragt

Was denken Sie über dieses Thema? Was beschäftigt Sie aktuell? Schreiben Sie uns Ihre Meinung, Gedanken, Fragen und Anmerkungen.

Wir behalten uns vor, Beiträge und Einsendungen gekürzt zu veröffentlichen.

Mehr zu dem Thema

top + Wissen, was zählt.

Voller Zugriff auf alle Beiträge, aktuelle Nachrichten, Preis- und Marktdaten - auch in der App.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.