Frage:
Wir haben einen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt und haben bei der Erbschaftssteuer den Verschonungsabschlag ausgenutzt. 85% der Erbschaftsteuer werden also erlassen, wenn wir den Betrieb mindestens fünf Jahre nach dem Erbfall fortführen. Das ist bald sechs Jahre her, somit wäre die Erbschaftssteuer eigentlich erledigt. Aber: Ich plane nun doch Flächen als Bauland zu verkaufen. Droht mir dann noch eine Nachbesteuerung im Hinblick auf die Bewertung?
Antwort:
Ja, das ist richtig. Zur Berechnung der Erbschaftssteuer nach dem Erbe erfolgt eine Bewertung des Land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – und zwar mit dem Ertragswert. Das ist deutlich günstiger, als der Verkehrswert. Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gibt es einen gesetzlichen Nachbewertungsvorbehalt.
Das bedeutet, wenn Sie innerhalb von 15 Jahren nach der Hofübergabe als Nachfolger eine Fläche verkaufen oder außerlandwirtschaftlich (z.B. gewerblich für eine PV-Anlage) nutzen, dann wird rückwirkend anstelle des Ertragswertes für diese Fläche der sogenannte „Liquidationswert“ als Bewertungsgrundlage herangezogen. Der Liquidationswert ist der zuletzt zum Todesstichtag bzw. Übergabetag des Hofübergebers ermittelte Bodenrichtwert für diese Fläche abzüglich 10 %. Das gilt aber nur für die verkaufte Fläche, die restliche Bewertung des Betriebes wird davon nicht beeinflusst.
Weil Sie eine erbschaftsteuerliche Behaltensfrist von fünf Jahren zu beachten haben (Regelverschonung) würde sich der heutige Verkauf wie folgt auswirken: Bodenrichtwert der landwirtschaftlichen Fläche zum Todes- /Übergabestichtag abzgl. 10 % = anzusetzender Wert
Von diesem Wert wäre erbschaftsteuerlich ein Verschonungsabschlag von 85 % abzusetzen, sodass die restlichen 15 % in die erbschaftsteuerliche Berechnung einfließen würden und dafür steht Ihnen der persönliche Freibetrag zur Verfügung (bei Kindern 400.000 € je Kind).
Besser Geld in den Betrieb investieren
Sie können die Nachbewertung aber auch vermeiden. Und zwar, wenn Sie den Erlös innerhalb von sechs Monaten im betrieblichen Interesse verwenden, also das Geld wieder in den Hof reinvestieren. D.h. wenn Sie beispielsweise neue Flächen, Maschinen oder Tiere von dem Geld kaufen. Auch die Tilgung betrieblicher Schulden wäre eine begünstigte Investition. Dann fallen keinerlei Steuern an.
Unser Experte: Arno Ruffer, Steuerberater, BSB Steuerberatung, Münster, NRW
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