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topplus Steuerliche Fallstricke

Nutzungsentschädigungen richtig verbuchen

Erfahren Sie, wie Sie Nutzungsentschädigungen für Flächenüberlassungen steuerlich optimal verbuchen und dabei rechtliche Fallstricke vermeiden können.

Lesezeit: 2 Minuten

Stellen Sie eine Ihrer Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung, beispielsweise im Rahmen des Baus einer Umgehungsstraße, um Ökopunkte zu generieren, und erhalten dafür eine Nutzungsentschädigung? Der Informationsdienst "Steuern agrar" weist darauf hin, dass Sie dann folgenden Punkte beachten sollten, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen:

  • Die Fünf-Jahres-Regel: In den meisten Fällen erhalten Sie die Entschädigungssumme für die Flächenüberlassung in einer einzigen Zahlung. Diese Einnahme müssen Sie steuerlich erfassen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, die Entschädigung auf mehrere Jahre aufzuteilen, wenn der Vertrag für die Nutzung der Fläche mindestens fünf Jahre läuft. Überlassen Sie die Fläche beispielsweise für sechs Jahre, können Sie die Entschädigung gleichmäßig auf diese sechs Jahre verteilen. Beträgt die Nutzungsdauer hingegen nur vier Jahre, müssen Sie die gesamte Entschädigung im Jahr des Zuflusses verbuchen, also zu dem Zeitpunkt, an dem das Geld auf Ihrem Konto eingeht (Zuflussprinzip).

  • Vertragsregelungen zur Dauer: Es ist sinnvoll, dass Sie die genaue Dauer der Flächenüberlassung im Vertrag festlegen, dann riskieren Sie keinen Streit mit dem Fiskus.

  • Fehlende vertragliche Festlegung: Falls Sie die Dauer der Nutzung nicht vertraglich geregelt haben, muss diese anhand objektiver Umstände ermittelt werden können. In einigen Fällen kann eine Schätzung erforderlich sein.

  • Unzureichende Vertragsklauseln: Eine vertragliche Regelung, die lediglich eine ordentliche Kündigung nach 30 Jahren ermöglicht, reicht nicht aus, um eine bestimmte Nutzungsdauer nachzuweisen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes stellt dies keinen objektiven Beleg dafür dar, dass eine Kündigung tatsächlich erfolgen wird. Es muss eine klar definierte zeitliche Befristung im Vertrag festgelegt sein (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2023, Az.: IX R 18/22).

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