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Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Grundsteuer: Das gilt bei Windflächen

Wer Windflächen verpachtet, muss mit einer Reihe an Steuern rechnen. Darauf weist Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht aus Schwerin, hin.

Lesezeit: 3 Minuten

Landwirtschaftliche Flächen für die Windnutzung zu verpachten, kann gravierende steuerliche Folgen haben, von denen Sie wissen sollten. Hier ein kurzer Überblick über die steuerliche Situation:

  1. Umsatzsteuer: Die gesamte Pacht, die jedes Jahr für die Fundamentstellfläche oder auch die Abstandsflächen fließt, ist derzeit umsatzsteuerfrei. Gleichwohl erscheint es ratsam als Eigentümer zur Umsatzsteuer zu optieren und in den Verträgen die Pachtzahlung mit Umsatzsteuer zu vereinbaren.

  2. Ertragssteuer: Die Einkünfte aus der Pacht zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Grundstücke zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören. Bei Privatgrundstücken handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

  3. Grundsteuer: Bei der Windkraftnutzung wird in der Regel auch die Standortfläche weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet, so dass es bei der Grundsteuer A bleibt (§ 233 (1) BewG). Diese Norm gilt nicht für Freiflächen-PV-Anlagen.

  4. Erbschaftssteuer: Die mit einer Windenergieanlage bebauten Flächen werden zur Ermittlung der Erbschaftssteuer anders als bei der Grundsteuer dem Grundvermögen zugeordnet. Bisher legte die Finanzverwaltung bei der Bewertung den halben Wertansatz von Gewerbeflächen in der Region zu Grunde. Dies führte zu akzeptablen Ergebnissen. Seit dem 6. März 2024 gibt es jetzt aber einem neuen gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder, indem die Bewertung von Grundstücken, die mit WEA oder F-PVA (nicht Agri-PVA) bebaut sind, neu geregelt wird. 

Erbschaftssteuer greift auf bebauten Flächen

Laut Erlass soll die Berechnung bei Flächen im Außenbereich nun wie folgt ablaufen:

  • Gibt es für die Windkraft-Anlage-Standorte einen Bodenrichtwert vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss, ist dieser Wert für die Bewertung anzusetzen.

  • Falls es keinen Bodenrichtwert gibt, können anderweitig geeignete Daten aus dem Bereich der Gutachterausschüsse der jeweiligen Länder herangezogen werden. 

  • Liegen auch diese Daten nicht vor, wird für Anlagen im Außenbereich die Ableitung des Bodenwertes durch die Ertragswertmethode auf Basis der jährlichen Erträge ermittelt. Es gilt die Formel: Restlaufzeit des Pachtvertrages * Jahrespacht, abgezinst mit 6 Prozent. Dazu kommt ein ebenfalls abgezinster Bodenwert, der in dieser Berechnung aber zu vernachlässigen ist.

Die Folge ist, dass die am Ertrag ausgerichtete Bewertung zu deutlich höheren Wertansätzen bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer führt.

Gegenstand der Bewertung sind nur die bebauten Grundstücksteile, da die anderen Flächen (zum Beispiel Rotorüberflug) nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werden und somit nicht in das Grundvermögen fallen. Diese bleiben landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Die neuen Bewertungsvorschriften gelten auch für Bestandswindparks.

Wie mit der Erbschaftsteuer umgehen? 

 Wer sich als Verpächter am Windpark beteiligt, sollte wissen, dass auf die an Gesellschafter gezahlte Pachten Gewerbesteuer anfällt. Dies erhöht die Kosten des Projektes. Es kommt daher sehr auf den Einzelfall an, ob eine Beteiligung oder andere Lösungen vorzugswürdig sind. Derzeit wird auch über Pachtvorauszahlungen, eine Übernahme der Erbschaftssteuern durch den Betreiber und andere Lösungsansätze nachgedacht.

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