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Rente bei Erwerbsminderung: Was tun, wenn die Alterskasse den Antrag ablehnt?

Die Deutsche Rentenversicherung hat den Antrag auf Erwerbsminderung anerkannt, die Landwirtschaftliche Alterskasse nicht. Was kann man tun?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: „Die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) hat meinen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Begründung abgelehnt, dass ich wegen Befreiung von der Alterskasse in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt habe. Warum darf die LAK diese Rente ablehnen, wenn sie bereits seitens der Deutschen Rentenversicherung anerkannt wurde?“

Antwort: Die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente scheinen bei Ihnen mit der Anerkennung durch die Deutsche Rentenversicherung gegeben zu sein. Auch die Landwirtschaft­liche ­Alterskasse scheint dies nicht anzuzweifeln. Es gibt aber eine Reihe weiterer ­gesetzlich vorgegebener ­Regelungen, an die Rentenversicherer gebunden sind.

So muss z. B. die sogenannte Wartezeit erfüllt sein. Das ist eine Mindestversicherungszeit, die erfüllt sein muss, damit eine Leistung überhaupt erbracht werden kann. Bei der Rente wegen Erwerbsminderung beträgt die Wartezeit fünf Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen können Zeiten der Deutschen Rentenversicherung angerechnet werden.

Was ist die 3/5-Belegung?

Zusätzlich sieht das ­Gesetz für die Bewilligung ­einer Erwerbsminderungsrente die „3/5-Belegung“ vor. Das heißt, innerhalb ­eines Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der ­Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden sein.

Wenn Sie sich von der LAK haben befreien lassen, darf die auch die Zeiten in der Deutschen Rentenversicherung nicht anerkennen."

Offenbar waren Sie in den letzten fünf Jahren nicht mindestens drei Jahre in der LAK versichert. Wenn Sie sich von der LAK haben befreien lassen, darf die auch die Zeiten in der Deutschen Rentenversicherung nicht anerkennen. Das Gesetz sieht zwar einige Möglichkeiten vor, den ­Betrachtungszeitraum zu ­verlängern. Ob einer dieser Tatbestände vorliegt, können wir aber nicht ablesen. Wir empfehlen Ihnen, nähere Beratung einzuholen, die Ihren Versicherungs­verlauf berücksichtigen kann. Die meisten Bauernverbände bieten dies zu Fragen der landwirtschaft­lichen Sozialversicherung kostenfrei an.

Unser Experte: Jörg Uennigmann, Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband, Münster (NRW)

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