Wenn Sie Heu und Stroh nicht fachgemäß lagern und es zu einem Brand kommt, kann Ihre Versicherung die Zahlung verweigern. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az.:11 U 68/19). Danach sind Versicherer im Recht, wenn sie Feuerschäden, verursacht durch unsachgemäße Lagerung, nicht vollständig ersetzen.
Im konkreten Fall hatte der Landwirt einen Schaden von 455000 €, bekam jedoch nur 355000 € ersetzt. Er hatte, nach Meinung des Gerichts, Temperaturkontrollen nicht fachgerecht durchgeführt. So hätte er jeden Ballen erreichbar lagern müssen, um eine Temperaturmessung regelmäßig durchzuführen. Versicherer schließen sich dieser Einschätzung an. Landwirte sollten daher unbedingt die Sicherheitsvorschriften in den Policen ihrer Versicherung prüfen und befolgen. Wichtig: Diese sind nicht überall gleich. Grundsätzlich gilt aber:
- Lagern Sie die Heu- oder Strohballen so ein, dass alle erreichbar sind.
- Prüfen Sie in den ersten zwei Wochen täglich mit einem geeigneten Messgerät das Heu auf Selbstentzündung und rufen Sie bei mehr als 60 Grad die Feuerwehr.
- Protokollieren Sie die Messungen.
- Die Lagerung von Stroh unter Vordächern ist in der Regel nicht zulässig. Das Strohlager im Freien muss einen Mindestabstand von 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden und Waldgrundstücken und 25 m zu sonstigen Gebäuden, Stromleitungen, öffentlichen Verkehrswegen und Bahngleisen einhalten.
- Halten Sie beim Abstellen von Arbeitsmaschinen z.B. zu Heu/Stroh einen Mindestabstand von 2 m ein.
Burkhard Fry, LWK NRW