Wissenschaftler der Humboldt Universität zu Berlin, der HWR Berlin und des IAMO in Halle warnen vor weitreichenden Folgen eines Niedersächsischen Agrarstruktursicherungs- und Agrarstrukturverbesserungsgesetzes (NASVG). Die Experten kritisieren falsche Grundannahmen im NASVG-Entwurf und eine fehlende Politikfolgenabschätzung.
Was ist schlecht an nicht-örtlichen Bodenkäufern?
So fragen sie etwa, welche konkreten gesellschaftlichen Ziele verletzt werden, wenn nicht-landwirtschaftliche Investoren oder nicht-ortsansässige Landwirte Boden erwerben. Die Argumentation, dass eine große Entfernung zum Betrieb oder fehlende Ortsansässigkeit dazu führen könnten, dass Flächen nicht sachgerecht bewirtschaftet werden, ist ihnen dabei zu vage.
Betriebsgrößenbegrenzung blockiert Anpassungsprozesse
Die größte Gefahr des Entwurfes gehe aus agrarökonomischer Sicht jedoch von der Begrenzung der Betriebsgröße bei geplantem Kauf oder Pacht aus. Derzeit läge sie etwa bei 380 ha, dem Vierfachen der durchschnittlichen Flächenausstattung in Niedersachsen. Auch wenn sich diese Grenze durch das Ausscheiden vor allem kleinerer Betriebe im Zeitablauf langsam nach oben verschieben werde, behindere sie agrarstrukturelle Anpassungsprozesse, die zur Erreichung und Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen erforderlich seien.
Völlig unklar bleibe, wie mit Betrieben umzugehen sei, die bereits eine größere Fläche bewirtschaften. Diese Unternehmen stehen den Autoren zufolge für aktuell 15 % der landwirtschaftlichen Fläche in Niedersachsen.
Fehlende Analysen stellen gravierenden Mangel dar
Eine Analyse der Folgen einer solchen Größenbegrenzung müsste, so die Wissenschaftler, deren Auswirkungen auf Gewinne, die Rentabilität von Investitionen, die Wachstumsdynamik der Betriebe und die sektoralen Wohlfahrtseffekte untersuchen. Auch wäre zu überprüfen, ob die vorgeblichen Ziele überhaupt erreicht werden können. Dass dies unterblieben sei, stelle einen gravierenden Mangel des Gesetzentwurfes dar. Es entstehe der Eindruck, es handle sich um ein „Agrarstrukturkonservierungsgesetz“.
Auch aus juristischer Sicht gebe es noch eine Reihe von Schwächen. Beispielsweise würden viele unbestimmte Rechtsbegriffe und nicht klar strukturierte Verfahren die digitale Umsetzung des behördlichen Verfahrens behindern.