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topplus Sperrzonen eingerichtet

MKS direkt an der österreichischen Grenze - Das gilt jetzt!

Die MKS ist auf einem ungarischen Betrieb mit 3.000 Rindern an der österreichischen Grenze ausgebrochen. Sperr- und Schutzzonen ragen nun bis nach Österreich. Das müssen Sie jetzt wissen.

Lesezeit: 3 Minuten

Aufgrund der dynamischen Situation und des aktuellen Ausbruches der Maul- und Klauenseuche (MKS) direkt an der Grenze in Ungarn werden von Österreich Sofortmaßnahmen gesetzt, die eine Einschleppung verhindern bzw. Ausbrüche in Österreich frühestmöglich erkennen und sofort eindämmen sollen. Wir haben die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.

Einfuhr verboten

Bis auf Weiteres ist die Einfuhr von 

  • frischem Fleisch von gehaltenen und wild lebenden empfänglicher Tiere,

  •  Rohmilch und Kolostrum von empfänglicher Tieren,

  • Schlachtnebenerzeugnissen von gehaltenen und wild lebenden empfänglicher Tieren,

  • Gülle und Mist von empfänglichen Tieren,

  • Jagdtrophäen,

  • Wild in der Decke von empfänglichen Tieren

  • erlegtem Wild  empfänglicher Arten

aus Ungarn und der Slowakei nach Österreich untersagt!

Schutz- und Überwachungszone, Sperrzone

Mit Wirkung zum 26.3.2024 wurde (aufgrund des grenznahmen Ausbruchs in Ungarn) eine auf österreichisches Staatsgebiet reichende Sperrzone eingerichtet, innerhalb derer zusätzliche Vorgaben einzuhalten sind.

Es werden folgende MKS-Zonen in Österreich eingerichtet, die mindestens 21 bzw. 30 Tage ab der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebes in Ungarn aufrecht bleiben. 

Derzeit gibt es keine Schutzzone in Österreich.

Das gilt in der Überwachungszone

Die Überwachungszone, die aufgrund des Falles in Ungarn eingerichtet wurde, reicht auch auf österreichisches Staatsgebiet. Aufgrund der unklaren Situation wurde entschieden, die Überwachungszone auszudehnen. In dieser werden Betriebe mit empfänglichen Tieren behördlich kontrolliert und Tiere stichprobenartig beprobt.

In der Überwachungszone gelten folgende Einschränkungen:  

Betriebe mit empfänglichen Tieren:

  • treffen Vorkehrungen um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern;

  • müssen Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde melden;

  • ergreifen Maßnahmen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Reduktion der Personenanzahl die in direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen)

  • und führen Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen.

Es gelten folgende Einschränkungen beim Handel:    

  • lebende Tiere dürfen nicht aus der Zone hinaus und nicht in die Zone hinein verbracht werden;

  • Transporte lebender, empfänglicher Tiere in der Zone sind untersagt;

  • Tierkörper, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Nebenprodukte, Rohmilch und Milcherzeugnisse empfänglicher Tiere dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aus der Zone verbracht werden;

  • Einschränkungen bei der künstlichen Besamung empfänglicher Tiere sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen.

Darüber hinaus gelten in der Überwachungszone folgende Vorgaben:

  • Messen, Märkte und Tierschauen mit empfänglichen Tieren sind untersagt;

  • generelles Jagdverbot (alle Tiere).

Sperrzone ohne Einschränkungen beim Handel

Als risikominimierende Maßnahme wurde in einigen Grenzbezirken in Niederösterreich und dem Burgenland eine weitere Sperrzone eingerichtet, in der alle Maßnahmen der Überwachungszone gelten, mit Ausnahme der Einschränkungen beim Handel (s.o.).

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