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Start der Ernte 2024 Agrarpaket der Bundesregierung Pauschalierung

topplus AFP-Förderung

Niedersachsen fördert Schweineställe nur noch bei Abstockung!

Das Land fördert Vorhaben in der Schweinehaltung generell nicht mehr. Stattdessen verweist es auf das Förderprogramm des Bundes. Die ISN kritisiert das.

Lesezeit: 3 Minuten

Noch bis zum 17. Juni können landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen Anträge auf Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) stellen. Das Landwirtschaftsministerium hat die entsprechende Richtlinie für den Förderraum Niedersachsen, Bremen und Hamburg angepasst. Wie das Ministerium am Freitag (31.5.) feststellte, ist eine wesentliche Änderung gegenüber der AFP-Richtlinie aus dem vorigen Jahr, dass Vorhaben in der Schweinehaltung generell nicht mehr gefördert werden. Begründet wird dies damit, dass eine Förderung nun über das Förderprogramm des Bundes zum Umbau der Tierhaltung möglich sei.

Stallplätze stilllegen

Honoriert wird laut dem niedersächsischen Agrarressort jedoch im Ranking der Auswahlkriterien mit Zusatzpunkten noch der teilweise oder vollständige Abbau von Stallkapazitäten in der Schweinehaltung. Voraussetzung dafür ist, dass im Zuge einer geförderten Investition eigene Stallplätze baurechtlich stillgelegt werden.

Weiterhin Bestandteil des Förderprogramms sind dem Ministerium zufolge die spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen). Diese dienten beispielsweise der Emissionsminderung in Stallbauten sowie dem Schutz von natürlichen Ressourcen. Hierzu gehören nach Angaben des Ressorts beispielsweise die Abdeckung bestehender Güllelagerstätten oder Kreislaufbewässerungssysteme für Sonderkulturen.

Nicht für alle Schweinehalter

Ausgenommen von der Förderung sind Stallbauerweiterungen in Gemeinden mit einem hohen Viehbesatz. Eine Stallbauerweiterung liege vor, wenn der Tierbestand nach dem Investitionsvorhaben - gemessen in Großvieheinheiten (GVE) - höher als vor der Maßnahme sei, erläuterte das Ministerium. Die Liste der Gemeinden habe sich gegenüber 2023 nicht geändert. Die Grundlage für die Berechnung der einzelbetrieblichen GV-Einheiten für Geflügel sei nach Genehmigung durch die EU-Kommission angepasst worden.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Die Förderung kann grundsätzlich erhalten, wer nachweist, dass eine ausreichende Eigenkapitalbildung im Betrieb erzielt wurde. Das Investitionsvolumen muss mindestens 20.000 Euro netto betragen. Die maximale Förderhöhe beläuft sich auf 400.000 Euro.

Verweis auf Bundesprogramm eine Ausrede

Kritik übte die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN). Auch wenn die AFP-Förderung in den vergangenen Jahren aufgrund der Zugangshürden von Schweinehaltern kaum in Anspruch genommen worden sei, erscheine der Verweis auf die Bundesförderung doch eher als Ausrede, die Schweinehaltung links liegen zu lassen. Sehr wohl hätte es gute Möglichkeiten gegeben, die Schweinehalter jenseits der Bundesförderung zu unterstützen, erklärte die ISN.

Zudem werde die durchaus erfolgreiche „Ringelschwanzprämie“ eingestampft. Völlig unverständlich ist aus Sicht der ISN, dass - wie schon im vergangenen Jahr - die Abstockung beziehungsweise Aufgabe der Schweinehaltung Zusatzpunkte im Ranking für die Förderung in anderen Investitionsbereichen - auch in Ställe für andere Tierarten - bringt. Auch wenn die Förderung des Baus von Geflügel-, Milchvieh- oder anderen Ställen aufgrund der Zugangskriterien ebenfalls schwierig werden dürfte, werde hier ein verheerendes Signal an die Schweinehalter gesendet, kritisierte die ISN.

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