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Schleswig-Holstein verlängert Meldefrist für Wirtschaftsdünger

Landwirte im Norden Deutschlands müssen Gülleaufnahme und -abgabe nur noch halbjährlich dokumentieren. Damit soll Bürokratie eingespart werden. So unterscheiden sich die Meldepflichten in den Ländern.

Lesezeit: 2 Minuten

Zum Jahresbeginn reduziert Schleswig-Holstein die Meldehäufigkeit für Wirtschaftsdünger. Das Kabinett hat am 21. Januar der geänderten Landesverordnung über Meldepflichten zugestimmt, meldet das Landwirtschaftsministerium in Kiel.

Meldefristen gelten nur noch halbjährlich

Künftig müssen landwirtschaftliche Betriebe ihre aufgenommenen bzw. abgegebenen Mengen nicht mehr monatlich, sondern nur noch halbjährlich in einem elektronischen Meldeprogramm dokumentieren. Die Meldungen müssen nun jeweils für die Halbjahreszeiträume 1. Januar bis 30. Juni sowie 1. Juli bis 31. Dezember erfolgen, spätestens aber einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Halbjahreszeitraumes.

Nach Angaben des Ministeriums können von der geänderten Verordnung besonders die Betriebe profitieren, die mit Lieferscheinen arbeiten. „Das ist ein weiterer Baustein beim Abbau bürokratischer Hürden. Wir wollen unsere landwirtschaftlichen Betriebe unterstützen, indem wir die Meldepflichten straffen und vereinfachen“, sagte Landwirtschaftsminister Werner Schwarz.

So regeln andere Bundesländer die Aufnahme und Abgabe von Wirtschaftsdüngern:

Insgesamt gibt es zwischen den Bundesländern deutliche Unterschiede bei den Meldepflichten der Wirtschaftsdüngeraufnahme und -abgabe.

In Bayern müssen Empfänger von Gülle oder Gärresten nur monatliche Aufzeichnungen führen, sie aber nicht zusätzlich in einem Programm melden. Eine Ausnahme gilt für aufgenommene Wirtschaftsdünger aus anderen Bundesländern.

Niedersachsen ist strenger und schreibt eine Meldefrist von einem Monat vor.

In Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen gelten hingegen halbjährliche Meldefristen.

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