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Sperrfristende 2025: Wo ist Düngen ab 16. Januar erlaubt?

Ab dem 31. Januar endet die reguläre Sperrfrist. In einigen Ausnahmefällen ist das Düngen aber schon ab Mitte Januar erlaubt. Allerdings sind viele Flächen noch wassergesättigt.

Lesezeit: 3 Minuten

Anfang Februar geht die reguläre Düngesaison wieder los. In einigen Fällen endet die dreimonatige Sperrfrist aber schon ab dem 16. Januar. Ausgebracht werden dürfen dann

  • Festmist von Huf- und Klauentieren,

  • Kompost und

  • Dünger mit wesentlichem Phosphatgehalt.

Wer Gülle oder Gärreste düngen will, muss hingegen sowohl auf Acker als auch auf Grünland noch bis zum 1. Februar mit dem Ausbringen warten.

Ausnahme: Vorgezogene Sperrfrist

In einigen Bundesländern ist es in Einzelfällen möglich, das Ende der Sperrfrist um zwei Wochen vorzuziehen (z. B. in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen). Eine Ausnahme von den üblichen Regeln gilt für diejenigen, die bereits im Herbst einen Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist gestellt haben und bei denen die Sperrfrist im Herbst schon vorzeitig begonnen hat. Nur in diesem Fall darf man bereits am 16. Januar Gülle fahren.

Denn grundsätzlich ist hier zu beachten, dass sich eine Sperrfrist nur verschieben, aber niemals verkürzen lässt. Über vorgezogene Sperrfristen entscheidet in den drei Bundesländern die jeweils zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer, teils in Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde. Ein landesweit einheitliches Vorgehen gibt es i. d. R. nicht. In den Roten und Gelben Gebieten sind Sperrfristverschiebungen nicht möglich. Welche weiteren Regeln für Sie gelten, erfahren Sie bei Ihrer zuständiges Offizialstelle.

Welche Auflagen gelten beim Düngen noch?

Ob Düngen erlaubt ist, hängt aber nicht vom Datum allein ab, sondern vor allem von den Bedingungen auf den Flächen. Nach den starken Regenfällen in den letzten Monaten sind viele Flächen noch wassergesättigt oder vielleicht sogar überschwemmt. In einigen Regionen gab es auch Frost oder Schnee.

Wer jetzt Mist ausbringen will, muss generell darauf achten, dass die Flächen

  • nicht wassergesättigt und überschwemmt sind (z. B. mit Wasserlachen auf ebener Fläche),

  • nicht schneebedeckt sind (Oberfläche ist durch Schneeauflage nicht mehr sichtbar)

  • und völlig frostfrei sind. Die meisten Bundesländer legen das streng aus. In Bayern ist nach Angaben der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft ist ein leichter Nachfrost erlaubt, solange der Boden im Laufe des Tages wieder komplett frostfrei wird.

Was gilt in den Roten Gebieten?

In den Roten Gebieten gelten strengere Vorschriften für alle Stickstoffdünger. Hier darf man auch mit Mist und Kompost erst ab Februar düngen. Nur Phosphatdünger (> 0,5 % TS) darf man hier schon ab dem 16.1. ausbringen.

In den Phosphat-belasteten Gelben Gebieten gelten je nach Bundesland unterschiedliche Auflagen. Zudem weisen nicht alle Bundesländer Gelbe Gebiete aus. Informieren Sie sich bei ihrer zuständigen Offizialstelle.

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