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topplus Mähverbot, Agrarantrag, ITW

Diese Fristen sind für Landwirte im April 2025 wichtig

Welche Änderungen und Fristen bringt der April 2025 für Landwirte? Die Hinweise u.a. zum Mähverbot auf Brachen, dem GAP-Antrag und Meldepflichten für die Tierhaltung helfen, den Überblick zu bewahren.

Lesezeit: 6 Minuten

Im April 2025 stehen für Landwirte einige Fristen und Regelungen an, die Auswirkungen auf ihre Betriebe haben können. Vom Mähverbot auf Brachen bis zu den Antragsfristen für die Agrarförderung, sowie neuen Vorgaben bei der Initiative-Tierwohl für die Tierhaltungskennzeichnung müssen Landwirte in diesem Monat diverse Vorgaben beachten und umsetzen.  Das ist eine Auswahl:

Brachen: Mähen und Mulchen ab 1. April verboten

Am 1. April beginnt das Mulch- und Mähverbot auf stillgelegten Flächen (Brachen), auf Blüh- und Bejagungsschneisen sowie bei Uferrandstreifen und Buntbrachen der Agrarumweltmaßnahmen. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. Bearbeiten darf man diese Flächen erst wieder ab dem 16. August.

Das Mäh- und Mulchverbot gilt sowohl für Brachen als auch für freiwillig angelegte Flächen im Rahmen der Öko-Regelung 1 (Eco Scheme). Ebenfalls von dem Mäh- und Mulchverbot betroffen sind auf Brachen angelegte Blühflächen (Ökoregelung 1b).

Zudem endet am 1. April die Frist zur aktiven Begrünung von Stilllegungen (Brachflächen oder Blühstreifen/-flächen) im Rahmen der Öko-Regelung 1a.

Antragsverfahren für die GAP-Agrarförderung 2025 läuft

Mittlerweile ist in allen Bundesländern ist das Antragsverfahren für den GAP-Agrarantrag 2025 gestartet. Die Abgabefrist läuft bundesweit am 15. Mai aus. Bis Ende September können dann noch Änderungen erfolgen, zum Beispiel, wenn das Flächenmonitoring Abweichungen erkannt hat.

Neu sind 2025 die Anforderungen der sozialen Konditionalität, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind. Vereinfachungen gibt es 2025 bei den verpflichtenden GLÖZ-Standards. Die wichtigste ist, dass ab 2025 die verpflichtende Stilllegung aus GLÖZ 8 abgeschafft ist. Dafür sind die Prämien und Regelungen für die freiwillige Anlage von Brachen auf Acker oder Grünland über die Öko-Regelungen attraktiver. Änderungen gibt es zudem bei der Mindesttätigkeit, die nur noch jedes zweite Jahr nachzuweisen ist.

Mehr Informationen gibt es hier:

Antibiotika-Monitoring: Maßnahmenplan einreichen

Rinder- und Schweine- und Geflügelhalter,  die im bundesvergleich überdurchschnittlich viel Antibiotika eingesetzt haben, müssen bis zum 1. April einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten einen Maßnahmenplan für die Minimierung bei der zuständigen Überwachungsbehörde einreichen.

Hintergrund ist das Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) und des Antibiotikaminimierungskonzept. Antibiotikabehandlungen werden in der staatlichen Antibiotika-Datenbank (TAM) registriert. Mitte Februar hat das BVL die bundesweiten Antibiotika-Kennzahlen veröffentlicht. Damit müssen Tierhalter ihre betrieblichen Therapiehäufigkeit vom zweiten Halbjahr des Vorjahres vergleichen.

Bei einer Überschreitung von Kennzahl 1 muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen für den häufigen Antibiotikaeinsatz ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die diesen reduzieren. Betriebe, die die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen Maßnahmenplan einreichen.

Mehr Informationen gibt es hier:

Quartalsmeldung bei der Initiative Tierwohl

Schweinehalter, die an der Initiative Tierwohl (ITW) teilnehmen, müssen bis zum 10. April die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.

Anpassung ITW an die Tierhaltungskennzeichnung

Ab 1. April 2025 müssen ITW-Mäster die neuen Kriterien für die Tierhaltungskennzeichnung bei allen Mastschweinen verpflichtend umsetzen. Zu Jahresbeginn hat die Initiative Tierwohl (ITW) ihre Vorgaben an die Anforderungen der Stufe 2 der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung „Stall + Platz“ angepasst. Bereits seit 1. Januar 2025 müssen ITW-Schweinemäster die neuen Kriterien bei allen neu eingestallten Mastschweinen umsetzen. Es sei denn, sie konnten nachvollziehbare Gründe anführen, warum die (vollständige) Umsetzung noch nicht möglich war. Ab 1. April 2025 sind die neuen Kriterien nun für alle Mastschweine unter der für ITW angemeldeten VVVO-Nummer verpflichtend.

Außerdem ist der ITW-Bonus für Mastschweine ab dem 1. April vom ITW-Status der Ferkel abhängig. Daher sollten Schweinemäster, die an der Initiative Tierwohl (ITW) teilnehmen, ihrem Bündler möglichst bald mit­teilen, ob sie Ferkel aus einem ITW-Aufzuchtstall beziehen.

Mehr Informationen gibt es hier:

Nachweis für klimaangepasstes Waldmanagement einreichen

Waldbesitzer, die am Programm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ teilnehmen, erhalten 10 bzw. 20 Jahre bis zu 100 € je ha Wald. Ab dem zweiten Zuwendungsjahr müssen sie den Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements jährlich bis zum 30. April bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) einreichen.

Die Einhaltung der Kriterien ist über ein PEFC-Zusatzmodul oder eine Bescheinigung einer anderen anerkannten Zertifizierungsorganisation (z.B. FSC) nachzuweisen. Kommt der Zuwendungsempfänger dem jährlichen Nachweis nicht nach, wird die erhaltene Zuwendung verzinst zurückgefordert. Das Programm gilt allerdings nur noch für eine bereits bestehende Waldförderung. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat das Programm für Erstanträge im Jahr 2024 gestoppt.

Neue Förderrunde für Drohnen zur Rehkitzrettung gestartet

Mit bis zu 4.000 € unterstützt das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) wieder die Anschaffung von Drohnen, um Rehkitze vor der Mahd im Gras zu finden. Das BMEL fördert auch in diesem Jahr die Anschaffung geeigneter Drohnen mit Wärmebildkamera zur Rehkitzrettung. Bis 17. Juni 2025 können eingetragene Vereine einen Antrag auf Förderung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) stellen.

Weitere Informationen gibt es hier:

Leinenpflicht für Hunde in der Brut- und Setzzeit

In Deutschland gibt es keine einheitliche Regelung zur Leinenpflicht für Hunde in der Brut- und Setzzeit. Auch der Zeitraum der Schonfrist für Wildtiere wird von den Ländern selbst festgelegt. In Niedersachsen gilt in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft die allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Das bedeutet, dass die Vierbeiner im Wald, auf Wiesen, Feldern und an Gewässern stets angeleint sein müssen, teilt das Landwirtschaftsministerium aus Hannover mit.

Andere Bundesländer wie NRW, Sachsen-Anhalt oder das Saarland empfehlen schon ab dem 1. März, Hunde immer anzuleinen, um junge Wildtiere zu schützen, berichtet das Hundemagazin Fressnapf. In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gilt vielerorts ganzjährig eine Anleinpflicht. In Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen oder Rheinland-Pfalz gibt es keine landesweite Regelung für eine Leinenpflicht. Außerhalb der Brut- und Setzzeit dürfen Hunde in der Regel auf Feldwegen und Wiesen frei laufen, sofern sie in Sichtweite bleiben, zurückkommen und sich freiwillig an die Leine nehmen lassen.

Bleihaltige Büchsenmunition ab April verboten

Ein umfassendes Verbot der Verwendung von bleihaltiger Büchsenmunition tritt in Niedersachsen ab 1. April in Kraft. Darauf macht das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium aufmerksam.

Künftig ist die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition und bleihaltiger Flintenlaufgeschosse bei der Jagd verboten. Das Ministerium erinnert Jägerinnen und Jäger daran, sich auf die neuen gesetzlichen Regelungen einzustellen und ihre Munition entsprechend umzustellen.

Einkommensgrenze für Elterngeld sinkt

Wer ab dem 1. April 2025 ein Kind bekommt, muss bei der Beantragung von Elterngeld aufpassen: Die neue Einkommensgrenze liegt künftig bei 175.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen – zuvor lag sie bei 300.000€. Die Änderung betrifft sowohl Paare als auch Alleinerziehende. Wer darüber liegt, erhält keinen Anspruch mehr auf die staatliche Lohnersatzleistung.

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